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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 67

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 67 (sequence 26)
Language
German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 67 desMaimonides, wie z. B. Maggid mi§ne z. St., diesen Fall nicht weiter erörtern, sondern lediglich auf die Miänä verweisen, die für die hazaqä bei Immobilien die dreijährige Nutzung vorschrieb, Dieser Fall ist eben eine selbstverständliche Folgerung aus den Vorschriften über die dreijährige hazaqä und wird von Maimonides nur angeführt, um diese Vorschriften zu veranschaulichen־. Daß hierfür der terminus hazaqä schlechthin angewendet wird, ist für das talmudische Recht wohl erklärlich, da hazaqä eben nicht Besitz sondern Eigentumslegitimation bis zum Gegem beweis bedeutet1. Über die Gründe, die zu dieser Rechtsstellung führen, besagt der terminus hazaqä nichts, diese können auch verschiedene sein, dagegen bleibt der Erfolg immer der gleiche, daß die Gegenpartei als mosri angesehen werde. Bedeutet nun hazaqä nicht Besitz, sondern lediglich eine Eigentümerstellung im Prozeß, so liegt auch kein iVnlaß vor, von rechter oder ideeller hazaqä zu sprechen. Anmerkung:: Lewin (a. a. O., S. 256) bezeichnet die hier erwähnte hazaqä als ideelle hazaqä im Gegensatz zur dreijährigen hazaqä, die er rechte hazaqä!nennt und führt etwa folgendes aus,,: Die ideelle hazaqä komme nur für Immobilien in Frage, \vährend bei, Mobilien stets der Gewahrsam an der Sache verlangt ,werde. , Weder die einfache noch die ideelle hazaqä könne gegenüber der rechten hazaqä geltend gemacht werden. Erhebe der. Berechtigte xvährend der dreijährigen Frist keinen Einspruch, sq.verschweige er sich;und werde nicht mehr zum Gegenbeweis• zugdassen. . Diese Ausführungen sind u. E. unzutreffend und spheiaxen lediglich dazu bestimmt zu sein, die hazaqä der deutschen G.e:wqre gleichzustellen. Abgesehen davon, daß gar kein Anlaß yorliegty die hazaqä in; verschiedenem Sinne zu fassen und von einfacher] rechter und ideeller hazaqä zu sprechen, wo doch weder Xalmud noch die späteren Gesetzbücher auch nur den: kleinsten Anhaltspunkt ־ nach; dieser Richtung ’ bieten, treffen die Angaben ...1 ,־ Wo im Talmud vpn tatsächlichem Besitz im Gegensatz zum materiellen Eigentumsrecht die Rede ist, wird der terminus resüt gebraucht; so. heißt es in B. Q. 68 b: ,,Wenn jemand eine Sache gestohlen hat, :sö können beide Teile sie nicht als res sacra erklären, der eine nicht, weil sh nicht sein׳ (sei6•)־ ist, und der andere nicht, weil sie sich nicht in seineim :resüt befindet:“

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