Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 66

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 66 (sequence 25)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2829132-2829983-2829985-2849608--50988-2849700
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

66, , . R. Rubinstein. ohne weiteres aus der Tatsache, daß das hazaqä-Problem des Nutzenden nur da Erörterung findet, wo die früheren Rechte des Klägers, sei es durch Geständnis des Nutzenden oder Beibringung von Zeugen, nachgewiesen sind, sodann aus der tafanä- Bestimmung, wonach Erwerb vom Kläger behauptet werden muß. .. Ein weiterer Fall der hazaqä im' Immobiliarprozeß ist der des nichtbesitzenden Eigentümers gegenüber demjenigen, der weniger als drei Jahre die Nutzung ausübt. Auch diese hazaqä wird nicht als eine besondere hazaqä-Art erwähnt. Ihr 'Vorr handensein ergibt sich aber schon aus der Fristbestimmung, wonach der Nutzende die hazaqä erst nach einer dreijährigen Nutzungsfrist erlangen kann. Daraus geht nun hervor, daß vor Ablauf dieser Frist der Nutzende seine Behauptungen zu beweisen habe., also gilt bis zu dieser Beweisführung der Kläger auf Grund seiner früheren Eigentumsrechte als hazaqä-Inhaber. Dieser Fall der hazaqä wird von Maimonides besonders hervorgehoben, indem er hierüber folgendes ausführt: ,,Wenn N. ein Grundstück weniger als drei Jahre nutzt und E. Eigentumsrechte geltend macht, so fällt das Grundstück in die hazaqä des Ev, sobald dieser durch Zeugen den Nachweis zu erbringen vermag, daß er. allgemein als; Eigentümer dieses Grundstückes bekannt sei1. Hier stützt sich die hazaqä also nicht mehr auf den Besitz, sondern die hazaqä-Besitzesrechte werden auf Grund von. Zeugenäussägen.., den! Nicht besitzer eingeräumt. Daß Be•^ sitzesrechte, wenn auch unter anderen Voraussetzungen, einem Nichtbesitzer, zugestanden werden, finden wir auch in anderen Rechtssystemen• so z. B. beim mittelbaren. Besitz des § 868 BGB. oder bei der ideellen juristischen!;Gewere: des deutschen Rechtes.• Während aber!dort für diese Arten des Besitzes besondere Begriffe, wie ^mittelbarer Besitzג ,ideelle Gewere“, geprägt werden, wird von Maimonides hierfür: der. gleiche Terminus, hazaqä wie für die Rechte auf Grund tatsächlichen Besitzes verwendet. Dies läßt vermuten, daß wir es'hier mit keiner besonderen Art der hazaqä zu tun haben, was auch dadurch• bestätigt wird, daß Maimonides den eben zitierten Fall, der hazaqä an die Spitze des Kapitels über die Nuizungshazaqä stellt, ferner, daß die Kommentatoren 1 to‘en;11, 1.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.