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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 65

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 65 (sequence 24)
Language
German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 65 Dieser antwortete: Von dir habe ich es gekauft und die hazaqä- Jahre genutzt. Jener entgegnete: Ich habe in den inneren Räumen gewohnt (ich konnte durch deine Wohnräume durchgehen und da ich in meiner Nutzung nicht behindert war, habe ich auch keinen Einspruch erhoben. So Raäbam: Er kam zu Rab Nahaman; dieser sagte zu ihm (dem Nutzenden): Gehe und beweise Deine Nutzung (daß du darin allein gewohnt hast). Raba meinte, hier sei zu entscheiden, daß der mosi' die Beweislast habe (mosi* wäre hier der Früherberechtigte, da der Nutzende die hazaqä erlangt hat). Die Ansichten der beiden Gelehrten gehen nur hinsichtlich der Nutzung auseinander, ob diese hier als erwiesen zu betrachten sei, wo doch nur ein qualifiziertes Geständnis vorliegt, da doch der Früherberechtigte das Haus mitbenutzt zu haben behauptet. Dagegen stimmen beide in der Bedeutung der hazaqä überein, die darin besteht, daß der Gegenpartei als mosi' die Beweislast auferlegt wird. §7. Hazaqä und Beweislast im Immobiliarprozeß. Das Erlangen der hazaqä auf Grund einer dreijährigen Nutzung hat, wie wir eben gesehen haben, die Bedeutung, daß die gegen den hazaqä-Inhaber erhobenen Rechtsansprüche von der Gegenpartei erst bewiesen werden müssen. Das Problem der hazaqä ist somit ein prozeßrechtliches, das Problem, wer im Immobiliarprozeß die Beweislast hat. Nach einer dreijährigen Nutzung hat die Gegenpartei des Nutzenden ihre Ansprüche zu beweisen, dagegen ist vor Ablauf dieser Nutzungsfrist der Nutzende beweispflichtig. Es ist ganz selbstverständlich, daß diese Beweispflicht nur dann demjenigen, der weniger als drei Jahre die Nutzung hat, auferlegt werden kann, wenn die früheren Rechte des Klägers als erwiesen anzusehen sind, nicht auch, wenn diese, vom Kläger auf das Grundstück geltend gemachten Rechte niemals nachweislich bestanden haben. Diesem Kläger gegenüber muß der Nutzende auch schon vor Ablauf einer dreijährigen Nutzungsfrist als der hazaqä-Inhaber, d. h. als Grundstücksberechtigter bis zum Gegenbeweis angesehen werden. Dieser Fall der hazaqä, der vor Ablauf der Nutzungsfrist eintreten kann, wird im Talmud nicht besonders hervorgehoben, ergibt sich aber Monatsschrift, 76. Jahrgang 5

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