Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 64 (sequence 23)
- Language
- German
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64 R.R übinstein wenn nur ein Teil des titulus widerlegt ist; ,,denn eine jede Behauptung, die teilweise widerlegt werde, habe als ganz widerlegt zu gelten/' b) Die Gemaräquellen. In der Gemarä wird zunächst über die Bedeutung der hazaqä folgendes ausgeführt1 2: כיון דאכלה תלת שנין כפק לד. מרשות מוכר ״ וקיימא לד, ברשות לוקחDa er es (das Grundstück) drei Jahre genutzt hat, so ist aus dem resüt (Besitz, Machtbefugnis) des Veräußerers herausgegangen und in den resüt des Käufers gelangt/' Diese Erklärung der hazaqä ließe den Schluß zu, daß die Nutzung des Grundstückes den .Rechtsübergang zur Folge habe, wie dies auch Lewin behauptet. Aber gerade hiergegen wendet die Gemarä ein אלא מעתה חוקה שאין עמה טענה תיהוי חוקה אלמא תנן כל חוקר, שאץ עמה טעכא אינה חוקה ,,demnach müßte doch eine hazaqä, bei der keine tacanä (Behauptung eines titulus) vorhanden sei, ebenfalls eine hazaqä sein; warum lehrt aber die Mignä, daß eine jede hazaqä, mit der keine tafanä verbunden ist, keine hazaqä sei?" Hierauf wird dann ergänzend ausgeführt: טעמא מאי דאמרינן דלמא כדקאמר השתא איהו לא טעין אכן לטעון ליה ,,welches sei der Grund (für den Übergang in den resüt des Käufers); da wir doch sagen, vielleicht sei es so, wie er (der Käufer) jetzt behauptet (den rechtlichen Erwerb geltend macht); wenn er nun keine ta'anä vorbringt, sollen wir etwa für ihn die tafanä Vorbringen?" Damit ist die Bedeutung der •dreijährigen Nutzung in der Gemarä ganz eindeutig bestimmt. Durch diese Nutzung erlangt im Prozeßfalle der Nutzende die Stellung des Früherberechtigten, wohingegen der materielle Rechtsinhalt durch die Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Die Nutzung dient nur als Beweis, daß die Rechtsübertragung, auf die sich der Nutzende beruft, auch wirklich stattgefunden hat. In einem anderen Zusammenhang wird .auch, was nach dem eben gesagten ganz verständlich ist, das Wesen der hazaqä mit dem im Prozeßrecht geltenden Grundsatz von המוציא מחברו עליו הראיהidentifiziert. Folgenden Rechtsfall führt die Gemarä an3; ,,Einer sagte zum anderen: was willst du in meinem Haus? 1 B. B. 28 a, b. 2 Derjenige trägt die Beweislast, der eine Leistung fordert. 3 B. B. 29 b.