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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 63

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 63 (sequence 22)
Language
German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 63 scheint uns dafür zu sprechen, daß vorhandene Rechtsmängel durch die dreijährige Nutzung nicht beseitigt werden können. Ihre Bedeutung dürfte vielmehr darin gelegen haben, daß mit Rücksicht auf diese Nutzung der Behauptung der materiellen Berechtigung Glauben geschenkt wurde, solange nicht die Gegenpartei den Gegenbeweis führte. ‘ Die ׳ Richtigkeit der vorstehenden auf Grund der Interpretation aufgestellten These über die Bedeutung der hazaqä geht aus einer anderen Mignäbestimmung, die vom Nachbar’ rechte handelt, hervor. Für die Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke besteht die Pflicht, eine eingestürzte Scheidewand bis zur Höhe von 4 Ellen wieder zu errichten. Ist nun diese Scheidewand hergestellt, und der eine der Nachbarn behauptet, die Herrichtungskosten allein bestritten zu haben, um nunmehr die Hälfte der Auslagen von dem anderen zu beanspruchen; der andere wiederum behauptet, seinen Teil bereits abgetragen zu haben, so bestimmt für diesen Fall die Mignä1: בחזקת שנתן טד שיב״א ראיה שלא נתן ,,Es besteht die hazaqä, daß er (der Beklagte) gegeben hat (seinen Anteil), bis jener den Beweis erbringt, daß er diesen nicht gegeben hat/' Hier wird also in der Mignä direkt gesagt, daß die hazaqä nur solange Bedeutung hat, als sie durch Gegenbeweis nicht widerlegt wird. Wenn auch hierbei nicht von der dreijährigen hazaqä, sondern von der, die auf einem Erfahrungssatz beruht, gesprochen wird, so ist dennoch nicht anzunehmen, daß die Mignä den gleichen terminus ״hazaqä“ gebrauchen würde, wenn diesem Begriffe eine so grundverschiedene Bedeutung zukäme, einmal als bloße widerlegbare Präsumption für das Vorhandensein der behaupteten Rechte, zweitens als Erwerbsquelle für Rechte, Dies beweist auch die toseptä, eine Sammlung von Lehr- Sätzen aus der Mignäzeit, die in der Mignä keine Aufnahme fanden. Es heißt dortselbst2: ,,Wenn jemand ein Grundstück auf Grund einer Erwerbsurkunde nutzt, und es stellt sich später heraus, daß diese Urkunde ungültig ist, so ist dies keine hazaqä/' Ferner wird dort gelehrt3, daß es zur Brechung der hazaqä schon genüge, 1 B. B. 5 a. 2 tos. B. B. 2, 2. 3 ibid 2, 4.

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