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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 62

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 62 (sequence 21)
Language
German
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■v 62 R. Rubinstein Mignä diese hazaqä, die auf eine Eigentumsstellung hindeutet, mit derjenigen zusammenbehandelt, die eine dreijährige Nutzung zur Voraussetzung hat, so zeigt dies, daß es sich auch bei der dreijährigen hazaqä um eine Rechtsstellung handelt, die auf ein Eigentum im talmudisch־rechtlichen Sinne .hinweist. Welcher Art nun der talmudisch-rechtliche Eigentumsbegriff gewesen ist, den das Wort hazaqä zum Ausdruck ,bringen wollte, geht aus der Misnä nicht hervor. Naheliegen würde allerdings, hazaqä direkt als Eigentumserwerb zu bezeichnen, was bedeuten würde, daß durch eine dreijährige Nutzung bei Verschweigung des Früherberechtigten Eigentum erworben wurde, etwa wie bei der rechten Gewere des germanischen Rechts.. In der Tat wird diese Auffassurig von Lewin für die dreijährige hazaqä vertreten1, Wir werden auf die Rechtslage zur Zeit der Gemarä noch später eingehen, da wir aus methodischen Gründen zunächst nur die Bedeutung der hazaqä auf Grund der Misnäquellen behandeln wollen. Und diese scheinen darauf hinzudeuten, daß durch eine hazaqä Eigentum wie bei der deutsch-rechtlichen Gewere nicht begründet wurde. Nach der Misnäbestimmung über die Voraussetzungen für die Erlangung der hazaqä muß, wie wir bereits gesehen haben, zu den zwei Elementen, der Nutzung und Verschweigung, das dritte Element, die ta'ana, hinzukommen. Hierbei genügte es nicht, wenn sich der Besitzer darauf berief, daß sich der Früherberechtigte verschwiegen hätte, vielmehr mußte er behaupten, wie die Mi§nä weiter bestimmt, daß er die Sache vom Kläger oder dessen Rechtsvorgänger erworben hätte; nicht genügte die Geltendmachung eines Erwerbes von einem Dritten. Machte also der Nutzende geltend, er hätte das Eigentum von einem Dritten erlangt, so ist, selbst wenn eine dreijährige Nutzung stattgefunden hat, eine hazaqä nicht erlangt, solange nicht feststeht, daß der Früherberechtigte sein Eigentum veräußert hat. Schon dies kann der von Bloch angeführte Begriff ,,ba‘al dabar“ dominus rei gleichgesetzt werden. Weder in der Bibel noch im Talmud finden wir diesen Begriff in der Bedeutung, wie Bloch ihn angibt. Diese Begriffe sind u. E. als juristische Begriffe des jüdischen Rechts abzulehnen. Das neuhebräische hat, den heutigen Bedürfnissen entsprechend, erstmals einen Eigentumsbegriff geschaffen, und zwar den von ba-al abgeleiteten ,,baealut“, ähnlich dem römischen dominium von dominus. 1 a. a. O. S’ 168 und 256.

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