Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 61 (sequence 20)
- Language
- German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 61 C. Wesen und Wirkung der dreijährigen hazaqä. §6. Die talmudischen Quellen über die haza q ä. a) Die MiSnäquellen. In der Mi§nä werden die Voraussetzungen aufgezählt, von deren Vorhandensein das Eintreten der hazaqä abhängig ist. Welche Bedeutung die hazaqä füt den Erlangenden hat, besagt die Misnä nicht ausdrücklich. Jedoch glauben wir, dies mit einiger Sicherheit feststellen zu können. Am Schlüsse der Lehren über die dreijährige hazaqä wird in einer Mi§nä die folgende Einschränkung gebracht1: ,,Dies ist nur bestimmt für den mahaziq, der sich auf eine dreijährige Nutzung stützt. Wenn aber jemand ein Geschenk macht, oder wenn Brüder geteilt haben, oder wenn jemand an den Gütern eines Proselyten hazaqä übt, so ist, wenn man irgend etwas abgeschlossen, umzäunt oder niedergerissen hat, dies schon eine hazaqä/' Wollen wir diese schwielige Misnästelle interpretieren, so fällt zunächst auf, daß nur solche Beispiele für die hazaqä-Erlangung ohne dreijährige Nutzung gebracht werden,.in denen die materielle Berechtigung nicht bestritten wird, und in denen eine Gegenleistung bzw. andere Momente, von denen der Eintritt des Erwerbs abhängig sein könnte, nicht in Frage kommen. Aus diesem Grunde spricht die Mignä von einer Schenkung, einer Erbteilung und der Besitznahme von herrenlosen Gütern, als welche die Besitzungen eines Proselyten zu gelten hatten. In all diesen Fällen wurde also die hazaqä dadurch erlangt, daß gewisse Handlangen an dem Grundstück, und zwar bei der Schenkung wohl mit Zustimmung des Früherberechtigten vorgenommen wurden. Hier, kann hazaqä nur auf ein Eigentumsrecht hindeuten, wobei bemerkt werden mag, daß ein weiterer Begriff für Eigentum dem talmudischen Recht nicht bekannt ist2. Wenn nun die 1 B. B. 41 a. 2 Bloch, Das mosaisch-talmudische Besitzesrecht, in Jahresbericht 18• der Landesrabbinerschule in Budapest, gibt als Begriff für Eigentumsrecht (dominium), ,,dabar sehu selö“ an. Dieser Begriff- •ist aber nur künstlich in. das jüdische Rechtssystem hineingezwängt und könnte höchstens für res sua, niemals aber für dominium gebraucht werden, da Selo lediglich das Possessivpronomen ,,sein“ bedeutet. Ebenso wenig