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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 60

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 60 (sequence 19)
Language
German
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60 R. Rubinstein Ablauf der Frist von Jahr und Tag bewirkt1. Die Folgen der Verschweigung sind allerdings verschiedene. Bei der Auflassung ist eine spätere Anfechtung ausgeschlossen, da die Anwesenheit den Titel bestätigt. Die. hazaqä dagegen kann noch gebrochen werden, wenn der Eigentümer später Momente anzuführen vermag, die sein Verhalten auch ohne Eigentumsübertragung begreiflich erscheinen lassen, so z. B., wenn er behauptet, dem anderen nur das Recht auf den Ertrag des Feldes eingeräumt zu haben, da diese Behauptung nicht im Widerspruch zu seiner Handlung steht2. An einer anderen Stelle wird von Nutzungen an einem fremden Grundstück gesprochen, bei denen ebenfalls schon vor Ablauf der dreijährigen Nutzungsfrist die hazaqä erlangt werden kann. Folgender Rechtsfall wird in der Gemarä entschieden3: ,,Rabinä sagte: Für einen Balken zu einer Laube bedeuten 30 Tage keine hazaqä, nach 30 Tagen (wenn eine Laube daran befestigt wurde) gibt es eine hazaqä; ist es eine Festhütte (für das Hüttenfest; nach biblischer Vorschrift ist es geboten, 7 Tage im Jahre in Hütten zu wohnen; Lev 2442); so bedeuten 7 Tage keine hazaqä, nach 7 Tagen gibt es eine hazaqä; hat er sie mit Lehm befestigt, so tritt die hazaqä sofort ein.“ Hier wird es also ebenfalls darauf abgestellt, wunn ein Widerspruch des Früherberechtigten zu erwarten sei, so daß aus einer Duldung geschlossen werden kann, daß die Nutzung mit Recht ausgeübt wird. Daß auch bei Nutzungen eine hazaqä schon nach kurzer Frist oder auch sofort eintreten kann, ist nicht weiter verwunderlich, da, wie wir oben gesehen haben, der Nützungshazaqä die gleiche Bedeutung beigemessen wurde, wie der dreijährigen Immobiliarhazaqä. Ünklar ist nur, weswegen die Gemarä diese Lehre von Rabinä nicht im• Zusammenhänge mit den Lehren über die Nutzungsrechte an einem fremden Grundstück bringt, sondern an einer ganz arideren Stelle im Nachbarrechte erwähnt. Es ist daher auch möglich, daß diese Bestimmungen nur für die Berechtigten zweier benachbarten Grundstücke Geltung hatten. 1 Heusler: Die Gewere 1872, S. 241. 2 B. B. 35 b. 3 B. B. 6 b.

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