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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 59

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 59 (sequence 18)
Language
German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 59 haltsort zu verraten. Hierbei wird allerdings die Einschränkung gemacht, daß dies nur für den eines Mordes Flüchtigen zutreffe. Dagegen kann einem wegen einer Geldschuld Flüchtigen gegenüber die hazaqä wohl erlangt werden1. י י 2: Gegenüber einem qatan; Minderjährigen, da dieser ebenfalls nicht in der Lage ist, Einspruch zu erheben. Nach Ansicht verschiedener Kommentatoren wird ,selbst dann keine hazaqä erlangt, wenn der qatan inzwischen volljährig geworden, auch wenn die Nutzungsfrist nach Eintritt der Volljährigkeit abgelaufen ist; denn da der andere den Besitz noch während seiner Minderjährigkeit ergriffen hat, ist es möglich, daß der qatan von seinen berechtigten Ansprüchen auf das Grundstück keine Kenntnis hatte2. ־ 3. Ferner in Fällen, in denen die zu ersitzende Sache dem Eigentümer keine Vorteile bringt und daher von seiner Seite kein Einspruch gegen die fremde Nutzung zu erwarten ist. So kommt eine hazaqä nicht in Frage an jungen Bäumen in den ersten drei Jahren seit ihrer Pflanzung, da für diese Zeit ihrer Fruchtziehung schon nach biblischer Vorschrift (Lev 1923) :verboten ist3. ' . Ebenso ist eine hazaqä an schlechten; zur Kultivierung ungeeigneten Böden; deren Ertrag niedriger ist als die dazu verwendete Saat, ausgeschlossen. * Eine Verschweigung, die zum Entstehen der hazaqä führt, kann auch schon vor Ablauf der Nutzungsfrist vorliegen, wenn nämlich das Verhalten des früheren Eigentümers die Eigentumsrechte des Besitzers vermuten läßt, so z. B., wenn er diesem behilflich ist, Früchte vom Felde zu sammeln, sie in das Haus des Besitzers zu .bringen usw. Hier kann der frühere Eigentümer nicht plötzlich behaupten, er habe dem anderen niemals Rechte eingeräumt4. Eine ähnliche Bestimmung finden wir auch bei der rechten Gewere, bei der nämlich die Anwesenheit des Berechtigten bei der Auflassung des Grundstückes; ohne daß : er Einspruch erhebt, die Erlangung der rechten Gewere schon,.vor 1 B. B. 38 b. ־ B. M. 39 a 11. b; to‘e-n 14, 7; maggid misne zur; Stelle;; 3 B. B. 36 a. 4 B. B. 35 b.

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