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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 58

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 58 (sequence 17)
Language
German
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58 R. Rubinsteiri Bringt der Früherberechtigte Momente vor, die seine Un~ kenntnis von der Nutzung seines Grundstückes als entschuldbar erscheinen lassen, so liegt keine Verschweigung vor, und die dreijährige Nutzung gewährt dann keine hazaqä. Folgender Rechtsfall wird in der Gemarä erwähnt* 1: ,,Einst sprach jemand zu seinem Nächsten: was willst du in diesem Haus? Dieser erwiderte: Ich habe es von dir gekauft und die hazaqä-Jahre genutzt. Jener entgegnete: Ich war auf auswärtigen Märkten (und wußte daher nichts von deiner Nutzung). Dieser (der Nutzende) erwiderte: Ich habe Zeugen, daß du jedes Jahr 30 Tage zu kommen pflegtest. Jener entgegnete: 30 Tage war ich auf den Märkten beschäftigt. Hierauf meinte Raba, es sei üblich, daß jemand während der ganzen 30 Tage auf den Märkten beschäftigt sei/' Aus diesem Entscheid ist ,deutlich ersichtlich, daß entschuldbare Unkenntnis der Nutzung das Eintreten der hazaqä verhindert2. Aus derselben Erwägung ist bestimmt, daß während Kriegswirren keine hazaqä erlangt werden soll, selbst wenn der Früherberechtigte sich nur an einem anderen Ort desselben Landgebietes auf gehalten hat. Ortsabwesenheit in Zeit von Kriegswirren wurde der Landesabwesenheit gleichgestellt, bei der, wie wir bereits oben erwähnt haben, keine hazaqä eint re ten kann3 * * *.. Endlich wird keine hazaqä erlangt in all den Fällen, in denen aus irgendwelchen Gründen die Annahme berechtigt ist, daß der Früherberechtigte, auch bei Kenntnis der unrechtmäßigen Nutzung seines Grundstückes, keinen Einspruch einlegen würde. Die hazaqä-Frist läuft daher nicht: 1. Gegenüber einem Flüchtigen, der den Einspruch deswegen nicht erheben kann, um dadurch nicht seinen Aufentnirgends eine Bestimmung enthalten, daß nachweisliche Unkenntnis der meha’ä diese auch bedeutungslos machen solle, was bei der Nutzung, wie aus dem im folgenden erwähnten Entscheid hervorgeht, wohl der Fall gewesen ist. ••־ 1 ebd; 30 a. 2 Auch hieraus können w7ir sehen, wie unhaltbar die < von uns bereits zitierte Auffassung von Lewin sei, daß gegen die dreijährige hazaqä kein Gegenbeweis möglich sei. Schon die Entschuldigung mit Unkenntnis der Nutzung konnte diese bedeutungslos machen. : 8 ebd. 38 a.

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