Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 16)
- Language
- German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 57 berechtigte) mit ihm (dem Besitzer) in einem Gebietsteil befindet/' Der Sinn dieser Voraussetzung kann nur der sein, daß auch nur dann eine Verschweigung vorliegt, wenn mit Sicherheit angeriömmen werden kann, der Grundstückseigentümer habe von der Nutzung seines Grundstückes Kenntnis erlangt. Daher werden auch in der Gemarä, anschließend an diese Mignä, eine Reihe von Bestimmungen über den Einspruch erörtert. Das Erlangen der hazaqä wird davon abhängig gemacht, daß die Möglichkeit und Voraussetzung für die Erhebung des Einspruches gegeben sei. Dieser Einspruch braucht: weder bei Gericht zu erfolgen noch muß er an den Besitzer gerichtet sein, es genügt, wenn er vor zwei, nach einer anderen Ansicht vor drei Zeugen erfolgt. In diesem Falle gilt er schon als publiziert, und man durfte annehmen, daß der Besitzer davon erfahren hatte und seine Erwerbsurkunde auch sorgfältig auf bewahrt hätte, falls er im Besitze einer solchen gewesen wäre. Selbst wenn der Einspruch vor Zeugen erfolgte, die nicht die Möglichkeit haben, den Nutzenden davon in Kenntnis zu setzen, so genügt dies dennoch, um das Eintreten der hazaqä zu verhindern, da man annimmt1; חברך חברא אית ליד. חברא דחברך חברא אית ליה. ,,Dein Genosse hat einen Genossen und der Genosse deines Genossen hat wiederum einen Genossen/' So habe der Nutzende sicherlich von dem erfolgten Einspruch erfahren. Diese Bestimmungen über die meha’ä entsprechen denjenigen über die hazaqä. Auch diese gründete sich nicht auf einen gerichtlichen Akt, wie etwa die Auflassung bei der rechten Gewere, sondern es wurde vorausgesetzt, daß ,der Früherberechtigte von der Nutzung seines Grundstückes sicherlich Kenntnis erlangte. In gleicher Weise wurde auch von der meha'ä angenommen, daß der gegenwärtige Besitzer von dem gegen ihn erhobenen Einspruch erfahren habe2. 1 ebd. 39 a. 2 Diese Wahrscheinlichkeit bei der meha’ä ist natürlich eine viel geringere als bei der hazaqä, zumal noch bestimmt wird, daß es nicht nötig sei, daß derjenige, der einen Einspruch erhebt, die Zeugen dazu auffordere, diesen Einspruch auch niederzuschreiben, sodaß eine gewisse Förmlichkeit dabei gewahrt werde (B. B. 40 a). Es genügte schon, wenn der Einspruch-erhebende gesagt hat: Der Nutzende ist unberechtigt, und ich werde gegen ihn Klage anstrengen (ebd. 38 b, 39 a). Ferner ist