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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 56

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 56 (sequence 15)
Language
German
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56 R. Rubinstein nur. deswegen, um dadurch leichter sein Grundstück wieder in seinen Besitz zu bringen1. § 5. Die meha'ä. (Einspruch). Wir haben bereits darauf hingewiesen, daß die dreijährige hazaqä mit der Verschweigung des Früherberechtigten begründet wird. Die Mi§nä enthält keine Bestimmungen über die Bedeutung eines Einspruches seitens des früheren Eigentümers und über die Art, wie dieser zu erfolgen hätte. Diese Bestimmungen finden erst in der Gemarä Erörterung und zwar in der Anlehnung an die Angabe einer Voraussetzung, von der die MiSnä das Eintreten der dreijährigen hazaqä abhängig macht. Nach der Lehre der Mignä wird Palästina hinsichtlich der hazaqä in drei Landgebiete geteilt, Judäa, Galiläa und Transjordanien2. Die hazaqä kann nun nicht erlangt werden, falls sich das Grundstück und der Früherberechtigte in verschiedenen Gebieten befinden. היה ביהודה והחדק בגליל בגליל והחדק ביהודה אינה חזקה עד שיהא עמר במדינה אחת ,,War er in Juda und man übte die hazaqä in Galiläa aus oder war (der Früherberechtigte) in Galiläa und man übte die hazaqä in Juda aus, so ist dies keine hazaqä, solange er sich nicht (der Früher- 1 Einen" Schutz des guten Glaubens beim Erwerb von Grundstücken kannte somit das talmudische Recht nicht. Hatte der Rechtsvorgänger des Nutzenden keine materielle Berechtigung auf das Grundstück, so wurde dieser Rechtsmangel auch bei dreijähriger Nutzung nicht beseitigt. Dies ist damit zu begründen, daß nach talmudischer Auffassung der Grundsatz bestand, מאןידזבץ ארעא בפרהסיה קא זבץ כי היכי דליפיק ליה קלא. ,,Wer ein Grundstück verkauft, verkauft es öffentlich, damit es bekannt werde.“ (B. B. 42a). Infolge dieser Publizität beim• Grundstückserwerb war auch der Käufer stets in der Lage, sich über die Rechtsverhältnisse des Verkäufers zu informieren. Es ist also, ganz unzutreffend, wenn Lewin (S. 256) von dieser hazaqä, die er als rechte hazaqä zum Vergleich ,mit der rechten Gewere bezeichnet, sagt, daß infolge der Verschweigung kein Gegenbeweis mehr möglich sei. Wenn der dreijährige Besitzer auch bei nachweislichem Erwerb von einem Dritten, nicht geschützt wird, sobald die materielle Berechtigung des Dritten mit Erfolg bestritten wird, so ist es ganz selbstverständlich, daß die dreijährige Nutzung auch dann bedeutungslos wird, falls der Besitzer käuflichen Erwerb vom Kläger behauptet, und diesem der Nachweis gelingt, daß dieser behauptete Kauf aus irgend welchen Gründen unmöglich stattgefunden haben kann (vgl. auch Fußnote 2 S. 58 und S.; 67, Anmerkung). 2 B. B. 38 a.

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