Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 55 (sequence 14)
- Language
- German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 55 eben erwähnten Misnä getroffenen Bestimmung והבא משום ירושה אינו צריך טענה. ,,Derjenige, der sich auf eine Erbschaft beruft, braucht keine tafanä. . Diese Bestimmung wird in der Gemarä dahin ergänzt, daß der Erbe, der ein Grundstück drei Jahre genutzt hat, sich nicht auf einen vom Kläger erlangten Titulus zu berufen braucht, vielmehr nur den Beweis erbringen muß, daß der Erblasser mindestens einen Tag darin gewohnt hat. Diese Bestimmung galt auch ganz allgemein beim Erwerb von einem Dritten. Folgender Entscheid wird in der Gemarä angeführt1 2: ,,Einst wohnte jemand in Qugta 4 Jahre in einem Söller. Da kam der Hausherr und sagte zu ihm, was willst du in diesem Hause? Der Besitzer erwiderte: Ich habe es von jenem gekauft, der es von dir gekauft hat; man kam vor Rabbi Hi ja und dieser sagte zu ihm (dem Beklagten): wenn du Zeugen hast, daß jener, von dem du es gekauft hast, auch nur einen Tag darin gewohnt hat, so will ich es dir belassen, sonst aber nicht/( Ferner wird daselbst entschieden, daß, wenn der Besitzer sich darauf beruft, der Dritte habe das Grundstück in seiner Gegenwart vom Kläger erworben, dem Besitzer Glauben geschenkt wird. Diese Entscheidung fußt auf den Grundsätzen von miggöä, da doch der Besitzer, wenn er lügen wollte, auch sagen könnte אנא זבנתה מינך. ,,Ich habe es von dir gekauft“, was ihm auf Grund der dreijährigen Nutzung geglaubt worden wäre. Die dreijährige Nutzung auf Grund eines Titulus, den der Nutzende von einem Dritten herleitet, hat nur insofern. Bedeutung, als angenommen wird, daß dieser Dritte das Grundstück rechtmäßig erworben hat. Vermag aber der Kläger diesen Dritten als gazlan ,,Räuber“ zu entlarven, der, wie wir noch sehen werden, keine hazaqä erlangen kann, so wird auch die dreijährige Nutzung bedeutungslos3. Dieser Entscheid hat selbst dann Geltung, wenn zugegebenermaßen der Kläger selbst dem Besitzer auf sein Befragen geraten hat, das Grundstück von Dritten zu kaufen; da der Kläger sich darauf berufen könne, er wollte diesen Kauf 1 ebd. 41 b. 2 Es wird einem Glauben, geschenkt, wenn ihm eine bessere Einrede möglich wäre. Daß er diese für ihn günstigere Einrede nicht vorbrachte, läßt erkennen, daß seine Behauptung der Wahrheit entspricht. 3 B. B. 30 b.