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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 54

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 54 (sequence 13)
Language
German
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54 R. Rubinstein B. Voraussetzungen für das Wirksamwerden der dreijährigen Nutzung. § 4, ta'anä. (Behauptung eines Titulus). Als Grundvoraussetzung einer hazaqä bestimmt die Mignä* 1, כל חזקה שאין עמה טענה אינה חזקה. ,,Eine jede hazaqä, die nicht auch eine ta'anä verbindet, ist keine hazaqä/' Die ta'anä wird in derselben Misnä näher erläutert: כיצד אמר לו מה אתה עושה בתוך שלי והוא אמד לו שלא אמר לי אדם מעולם אינה חזקה. שמכרת לי שנתת לי כמתנה, אביך מכרה לי אכיך נתנה לי במתנה הרי זו חזקה ,,z. B. wenn er (Kläger) zu ihm (Besitzer) spricht, was machst du in meinem (Besitztum), und dieser sagt ihm, nie sagte mir jemand etwas, so ist dies keine hazaqä; (wenn aber der Besitzer entgegnet) da du es mir verkauft, zum Geschenk gegeben hast, dein Vater hat es mir verkauft, dein Vater hat es mir zum Geschenk gegeben, so ist dies eine hazaqä.“ Mit anderen Worten, es genügt nicht, daß sich der Besitzer auf die dreijährige Nutzung und Verschweigung des Früherberechtigten beruft; vielmehr erhält er die hazaqä erst dann, wenn er außerdem noch rechtmäßigen Erwerb vom Kläger oder dessen Rechtsvorgänger geltend macht. Schon diese Bestimmung läßt einen grundsätzlichen Unterschied zwischen der dreijährigen hazaqä und der rechten Gewere erkennen. Bei der rechten Gewere suchte eine jede Partei die Gewere für sich in Anspruch zu nehmen, ohne sich Hierbei auf das Recht zur Gewere zu stützen; bei der hazaqä dagegen war die Geltendmachung der materiellen Berechtigung Voraussetzung für ihre Erlangung. Die tafanä, wie sie die Mignä mit שמכרת לי. י. אביך מכרה לי ,,Du hast es mir verkauft, dein Vater hat es mir verkauft“, erläutert, bedeutet, daß der Nutzende einen derivativen Rechtserwerb vom Kläger oder dessen Erblasser geltend macht. Näheres darüber, wie zu entscheiden sei, w׳enn der Besitzer seinen Titulus von einem Dritten erlangt zu haben angibt, lehrt erst die Gemarä und dies zum Teil im Zusammenhang mit der am Schlüsse der ,,hazaqä44 schlechthin gebraucht. Diese Auffassung vertritt auch Maimonides, wenn er davon spricht, daß auch zur Erlangung dieser hazaqä der Besitzer eine ta'anä geltend machen müsse, אתה נתת לי מקום זה או מכרתו לי ,,Du hast mir diesen Ort (wo die Nutzung ausgeübt wurde), geschenkt oder verkauft44 (to4en 12, 14). 1 B. B. 41 av . '

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