Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 53 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2829132-2829983-2829985-2849608--50975-2849687- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 53 daß es sich ־am eine Nutzung handelt, gegen die der Eigentümer, wenn sie von einem Unberechtigten ausgeübt werden würde, bestimmt Einspruch erhöbe1. Als Beispiel für diese hazaqä-Lehren sei folgende Mignäbestimmung hervorgehoben: ,,Wenn jemand sein Vieh auf das Grundstück eines anderen treibt, so erlangt er für diese Nutzung keine hazaqä; dagegen erlangt er für diese Nutzung wohl die hazaqä, wenn er auf diesem Grundstück eine Angrenzungswand für sein Vieh errichtet hat2/' Im letzten Fall kann mit Sicherheit angenommen werden, daß der Grundstückseigentümer eine solche Handlung nicht dulden würde, wenn der Nutzende keine erworbenen Rechte auf diese Handlung hätte. Wann die hazaqä auf Grund einer solchen Nutzung eintreten soll, besagt die Mi§nä nicht. Aber schon aus dem Zusammenhange, in dem diese hazaqä-Arten gebracht werden, nämlich im Anschluß an die dreijährige hazaqä, kann geschlossen werden, daß hier ebenfalls von einer dreijährigen hazaqä die Rede sein kann. Es wäre auch ganz unverständlich, warum bei einer Teilnutzung die hazaqä früher eintreten sollte, als wenn jemand das ganze Grundstück nutzt. Waren doch wohl für das Entstehen dieser hazaqä überhaupt die gleichen Momente entscheidend, wie für die an Grundstücken, da bei Erörterung der einzelnen Nutzungen ebenfalls davon gesprochen wird, bei welchen von ihnen der Eigentümer Einspruch erhöbe, wenn sie ein Unberechtigter ausübe3. j - ־ . -,*UM 1 B. B. 57 b. 2 ebd. 57 a. 3 Lewin bezeichnet diese hazaqä als eine hazaqä an iura in re aliena, an Rechten, die nur auf ein- Dulden gerichtet sind. Uns erscheint es unberechtigt, im talmudischen Recht von iura in re aliena zu sprechen, nachdem wir im Talmud hierfür keinen besonderen Ausdruck finden. Anscheinend wurden diese Rechte ebenfalls als Eigentumsrechte betrachtet, der Nutznießer .also als Eigentümer der Sache angesehen, nur mit der Einschränkung, daß diese ihm nicht in ihrer Totalität gehörte, sondern lediglich, soweit es für seine Nutzungen notwendig war. Eine solche Betrachtung der iura in re aliena versteht sich für das jüdische Recht durchaus, da dieses einen Eigentums begriff im Sinne eines unbeschränkten Rechtes an einer Sache (vgl. Sohm, Institutionen, 1920, S. 381) nicht kennt; der Erwerb der iura in re aliena wurde als Grundstückserwerb angesehen. Daher wird auch hier, wo es sich um Rechte handelt, die auf Grund dreijähriger Nutzung erworben werden, ebenfalls der Terminus