Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 52 (sequence 11)
- Language
- German
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52 R. Rubinstein könne, die hazaqä sofort eintrete. Möglicherweise war aber ursprünglich ein anderer Gesichtspunkt maßgebend. Wie in anderen Rechten1 war vielleicht nach talmudischer Anschauung der Sklavenverkauf, möglicherweise auch der Viehkauf, eine Erscheinungsform des öffentlichen Kaufes insofern, als ein derartiger Kauf an f öffentlichen Märkten statt fand2. Dieser Gesichtspunkt wird aller Wahrscheinlichkeit nach für die sich vielfach findende Gleichstellung von Sklaven ־and Grundstücken3 maßgebend gewesen sein. Bestand nun für den Sklavenkauf dadurch eine Publizität, so war auch der Besitzer in der Lage, einen erfolgten rechtmäßigen Erwerb nachzuweisen. Wie bei Immobilien wurde also möglicherweise auch hier deswegen eine Frist für die hazaqä-Erlangung verlangt, .da die Tatsache, daß der Besitzer seinen Erwerb nicht beweisen könne, gegen seine materielle Berechtigung sprach. Anscheinend galt diese Bestimmung zur Mi§näzeit auch nur für abadim und nicht für alle res se moventes, die Gleichstellung ist möglicherweise erst z. Zt. der Gemärä entstanden. In der Tat sehen wir auch, daß hinsichtlich der Erwerbs- Vorschriften, die wir noch erörtern werden, die Misnä nur ‘abadim den Immobilien gleichstellt und Sonderbestimmungen für die anderen se moventes äufstellt4. ׳ :; § 3. Beschränkte Gr undst ücksre.cht.e. Anschließend an die Bestimmungen über die dreijährige hazaqä werden in einigen Mi§not eine Reihe von Arten der Nutzung an einem' fremden Grundstück aufgezählt, die dem Nutzangsberechtigten die hazaqä gewähren. Voraussetzung ist überall, 1 ־ Vgl. etwa : für das :altbabylonische Recht . Koschaker,־. Rechterergleichende Studien S. 89 f. 2 Krauß, Talmudische Archäologie II S. 85 f. 3 So werden die biblischen Immobiliarbegriffe, nahalä und. ’ahuzä auch im Zusammenhang mit den ‘abadim kena‘anim verwendet (Lev 254546־. Die; Bedeutung dieser Begriffe soll in einer Sonderabhandlung erörtert werden).. Aus dieser begrifflichen Identifizierung wird: im Talmud auf die rechtliche Gleichstellung der ‘ ab ad Im-ke na‘an 1m mit Immobilien geschlossen (Meg. 23 b). Für Eigentumserwerb an ‘abadim werden daher auch die gleichen Erwerbsarteiv vorgeschrieben wie beim ■ Erwerb von Immobilien (Qid. 22 b).• . •־ ' ■ 4 Qid. I. 2., 3. u. 4. Misnä.