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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 51

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 51 (sequence 10)
Language
German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 51 nicht. In der Gemarä wird, an diese hazaqä-Bestimmung für cabadim anknüpfend, ein anderer Rechtssatz angeführt, der hierzu einen Widerspruch darstellen soll, nämlich der von Reg־laqig, daß הנודדות אין להן חזקה, bei Kleinvieh keine hazaqä gegeben sei; hierbei wird diese Lehre von gödröt dahin interpretiert, אין להן חוקה לאלתר אבל יש להן חזקה לאחר שלש שנים es ist bei ihnen keine sofortige hazaqä gegeben, vielmehr gelte auch für sie die dreijährige Frist als Voraussetzung für die hazaqä-Erlangung1. Daß die Gemarä in der Verschiedenheit der Vorschriften für gödröt und -abadim einen Widerspruch erblickt und bestrebt ist, die hazaqä-Vorschriften durch entsprechende Interpretation für Sklaven und Vieh einheitlich zu gestalten, läßt erkennen, daß ein Begriff wie res se moventes den Gelehrten der Gemaräzeit nicht fremd war. Der Begriff res se moventes kommt zwar in den talmudischen Quellen nicht terminologisch vor, doch sehen wir, daß deren natürliche Beschaffenheit für ihre rechtliche Gestaltung insofern auch Bedeutung hatte, daß man bestrebt war, für sie einheitliche Rechtsvorschriften za schaffen. Es scheint uns daher für das talmudische Recht auch angebracht zu sein, von einer hazaqä bei res se moventes zu sprechen. Übrigens verwendet schon der Ragbamkommentar2 zur eben erwähnten Gemarästelle diesen Begriff, indem er das Problem von gödröt dahin kommentiert, daß diese Vorschriften für כל דבר המהלך An־ Wendung finden müßten. Dabar hammehalek ist eine fast wörtliche Übersetzung von res se moventes. Als Begründung dafür, daß bei res se moventes eine drei־ jährige Frist zur Erlangung der hazaqä vorausgesetzt wird und nicht eine sofortige, gibt Ragbam an: ,,Bei ihnen könne sich der Früherberechtigte darauf berufen, diese Sachen hätten, sich von selbst in den Besitz des gegenwärtigen Besitzers begehen* oder der Besitzer habe sich dieser Sachen bemächtigt, als sie im Freien herumliefen3/' Für diese Begründung von Rasbam spricht anscheinend die in diesem Zusammenhang von der Gemarä erwähnte Vorschrift, daß bei einem Sklavenkind, das noch nicht gehen 1 ebd, 36a. 2 Smu’el ben Mehr (geb. ca. 1080) war ein Enkel von Rasi. Er ergänzte an mehreren Stellen den Talmudkommentar seines Großvaters. 3 ebd. Rasbam ►hagöd rot.

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