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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 50

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 50 (sequence 9)
Language
German
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R. Rubinstein 50 erlangt werden. Dieser Einwand von 'Abaje erscheint auch Raba gerechtfertigt; er läßt seine angegebene Begründung fallen und gibt als Grund für die dreijährige Frist folgendes an: שתא קמייתא מיזדתר איניש בשטריד, תרתי ותלת פדזדהרטפי לא מיזדתר; ,,im ersten Jahre geht ein jeder mit seiner Urkunde sorgfältig um, im zweiten Jahre ist man sorgfältig, im dritten Jahre nicht mehr.“ Mit dieser Begründung der Frist, die im Talmud auch unwidersprochen bleibt, ist aber nur erklärt, weswegen die hazaqä nicht vor Ablauf der .dreijährigen Frist erlangt werden kann: das Verhalten des Nutzenden, daß er nicht in der Lage ist, seinen Erwerb urkundlich zu beweisen, spricht gegen seine materielle Berechtigung, Dagegen ist damit noch nicht erklärt, weswegen nach Ablauf der dreijährigen Frist, der Nutzende die hazaqä wohl erlangen soll. Dies erklärt sich auch nach dieser Begründung erst auf Grund des Verhaltens des Früherberechtigten, der keinen Einspruch erhoben hat. Seine Verschweigung spricht zu Gunsten der materiellen Berechtigung des Nutzenden, und daher erhält der Nutzende nach Fristablauf die hazaqä. Nur so ist es auch verstündlich, weswegen die Gemarä im Anschluß an die eben erwähnte Erklärung von Raba, das Problem der meha'ä, des Einspruches, wie dieser zu erfolgen hätte, erörtert. Wir können somit aus der Erklärung der dreijährigen Frist ersehen, daß sie, wie die deutschrechtliche ,,rechte Gewere“ auf dem Prinzip der Verschweigung fußt. Daß aber die Verschweigung einen Verzicht auf vorhandene Rechte bedeuten’ soll, davon wird im Talmud nichts gesagt. Ferner läßt sich schon aus dieser Begründung sägen, daß das Erfordernis einer dreijährigen Nutzungsfrist zur hazaqä-Erlangung nur für solche Vermögensobjekte zu rechtfertigen ist, bei deren Erwerb gewöhnlich eine Urkunde ausgestellt wird; nur dann kann das Fehlen der Urkunde gegen einen rechtmäßigen Erwerb des Nutzenden sprechen. §2. Res se moventes.; Neben dep verschiedenen Arten von Immobilien, für die die Mi§nä, (vgl. S. 45) die dreijährige hazaqä vorschreibt, werden auch abadim, Sklaven, angeführt; auch für sie.gelten, hinsichtlich der hazaqä-Erlangung, die gleichen Bestimmungen wie für Immobilien. Von anderen res se moventes spricht die Mi§nä

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