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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 49

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 49 (sequence 8)
Language
German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 49 II. Kapitel. Hazaqä nach dreijähriger Nutzung. A. Anwendung. § 1. Immobilien. Eine dreijährige Nutzungsfrist ist nach der bereits angeführten Misnäbestimmung zur Erlangung der hazaqä an allen Arten von Immobilien erforderlich. Die Nutzung muß eine ununterbrochene sein, und zwar muß sie, wie die Misnä weiter vorschreibt, מיום ליום ,,von Tag zu Tag“ erfolgen. Diese Voraussetzung gilt jedoch nur für Immobilien, deren Erträge täglich gezogen werden können וכל שהוא עושה פירות תדיר. Dagegen ist keine ununterbrochene Nutzung erforderlich bei Immobilien, die nur in bestimmten Jahreszeiten Früchte tragen, wie z. B. sede haba'al, ein Feld, das durch Regen bewässert wird- Aber auch hier wird eine dreijährige Frist vorausgesetzt, ״ חזקתה שלש שני□ ואינן מיום ליוםihre hazaqä ist drei Jahre, aber nicht von Tag zu Tag1.“ Die dreijährige Frist, nach deren Ablauf die hazaqä bei Immobilien erfolgen soll, sucht Raba in der Gemarä verschiedene lieh zu begründen2. Nach der einen Begründung wird die hazaqä lediglich auf Grund des Verhaltens des Früherberechtigten erlangt, indem angenommen wird, daß שתא קמייתא לא קפיד אינש תרתי לא קפיר תלת קפיד ,,Im ersten Jahre nimmt man (d. h. der Eigentümer) es nicht genau (wenn ein Unberechtigter das Grundstück nutzt), zwei Jahre nimmt man es auch nicht genau, drei Jahre nimmt man es wohl genau.“ Hat also jemand die Nutzung seines Grund- Stückes drei Jahre geduldet, so spricht diese Duldung für die Berechtigung des Nutzenden. Das Erlangen der hazaqä wäre demnach lediglich mit der Verschweigung des Früherberechtigten begründet. Gegen diese Begründung wendet Abaje ein, daß es dann nicht gerechtfertigt wäre, eine einheitliche Frist von drei Jahren zu bestimmen. An einem Grundstück, wie z. B. , dem von Bar /Eljagib, die es schon genau nehmen, wenn ein Unberechtigter durch ihr Gebiet hindurchzieht, müßte die hazaqä sofort, wenn sie eine vorübergehende Nutzung geduldet ־ haben, 1 B. B. 28 a. 2 ebd. 29 a. . 4 Monatsschrift, 76. Jahrgang

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