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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 48

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 48 (sequence 7)
Language
German
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48 R. Rubinstein lichkeit des Weiterbestehens des früheren Zustandes nur sehr gering ist1. Das zweite Anwendungsgebiet stellt die oft in Mignä und Gemarä begegnende hazaqä dar, bei welcher diese nicht auf dem konkreten in Frage gestellten Fall fußt, sondern damit begründet wird, daß das, was auf Grund von allgemeinen Erfahrungen und Überzeugungen wahrscheinlicher ist, auch hier für den konkreten Fall als vorliegend angenommen wird. In folgendem Zusammenhang spricht die Misnä von dieser Art der hazaqä. Nach biblischer Vorschrift ist ein jeder Vater verpflichtet, seinen erstgeborenen Sohn, wenn dieser einen Monat alt ist, loszukaufen, indem er V an den Priester fünf Seqalim entrichtet2. Wenn nun d'er Vater eines erstgeborenen Sohnes gestorben und ungewiß ist, ob er den Betrag von fünf Seqalim bereits an den Priester gezahlt hat, so lehrt die Mi§nä3: מת האב בתוך שלשים בחזקת שלא נפדה עד שיביא ראיה שנפדה לאחר שלשים יום בחוקת שנפדה עד שיאמרו לו שלא נפדה ,,Ist der Vater innerhalb der dreißig (Tage) gestorben, so ist er (der Sohn) in der hazaqä, daß er noch nicht losgekauft sei, bis er (der Sohn) Zeugen bei bringt, daß er losgekauft sei.; nach dreißig Tagen ist er in der hazaqä, daß er losgekauft sei, bis man ihm sagt (beweist), daß er nicht losgekauft sei.“ An . einer anderen Stelle wird von der Gemarä die Frage aufgeworfen,, wie zu entscheiden sei, wenn der Vater am dreißigsten Tage selbst gestorben ist4. In diesem konkreten Fall wird also eine hazaqä nur auf Grund der allgemeinen Erfahrungen angenommen. Nach allgemeinen Erfahrungen kommt ein jeder seinen Verpflichtungen nach. Ist nun der Vater nach Ablauf der dreißig Tage gestorben, da wird angenommen, daß der Vater die Schuld bereits gezahlt hat. Wenn dagegen der Vater früher starb, so tritt eine andere hazaqä in Kraft, die ebenfalls auf dem Prinzip der Erfahrungen aufgebaut ist, daß es nämlich nicht üblich sei, jemand bezahle eine Schuld vor ihrer Fälligkeit. 1 Hier handelt es sich um die von Freudenthal erwähnte hazaqä, um das Festhalten an einem Zustande gegenüber einem bloßen Zweifel an der Aufhebung. 2 Num 1816. 3 Bek. 49 a. 4 B. M. 102 b.

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