Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 47 (sequence 6)
- Language
- German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 47 zu, daß ansonsten bei Mobilien eine hazaqä möglich sei. Der Talmud vertritt also die Ansicht, daß die Misnäzeit auch den Begriff hazaqä im Zusammenhang mit Mobilien gekannt habe. Daß diese Annahme berechtigt ist, beweist tatsächlich die folgende Misnästelle1: רשות הגבוה בכסף ורשות ההדיוט בחוקה ,,Das Sakralamt erwirbt eine Sache durch Geld, und der Privatmann durch hazaqä/' Diese Bestimmung, daß der Privatmann nicht durch kesep, sondern nur durch hazaqä erwerbe, kann nämlich nur auf Mobilien und nicht auf Immobilien bezogen werden, da nach der bereits angeführten Misnäbestimmung Immobilien stets durch Hingabe des Geldes erworben werden können. Eine nicht an eine Frist gebundene hazaqä existiert nach der Gemarä fernerhin bei Forderungen. So heißt es an einer Stelle2: אתמר מנה לי בידך והלה אובר איני יודע ...רב נחמן לרבי יוחנן »ברי פטור ״ אוקי ממונא בחוקת מריה.Es wurde gelehrt (wenn jemand zu einem sagt) eine Mine habe ich bei dir, und dieser erwidert, ich weiß nicht, . . . Rab Nachaman und Rabbi Johanan sagen, er sei frei (d. h. von Zahlung), da das Geld belassen werde in der hazaqä seines Herrn/‘ Dieser Grundsatz, wonach der Beklagte, von dem eine Leistung gefordert wird, die hazaqä hätte, galt ganz allgemein für das jüdische Obligationenrecht. Nur in dem erwähnten Spezialfall, da der Beklagte eine gemmä-Einwendung (ein ״vielleicht“) vorbringt, wird auch eine andere Ansicht vertreten. Abgesehen von den bisher genannten Beispielen kennt schon die Misnä zwei weitere Anwendungsgebiete der hazaqä, die ganz aus dem Rahmen der bisher genannten herausfallen. So finden wir in der Misnä3: ״ המביא גט והניחו זקן או חולה נותן לה בחוקת שהוא קייםWer einen Scheidebrief überbringt und ihn (den Ehemann) alt oder krank zurückgelassen hat, gibt ihn ihr (der Ehefrau) in der hazaqä, daß er (der Ehemann) noch am Leben sei/‘ Hier gilt also die hazaqä, daß der Zustand, in dem sich der Mann befand, auch weiter andauert. Daß die Misnä von zaqen und hole (einem alten und kranken Manne) spricht, läßt deutlich erkennen, daß diese hazaqä auch dann angenommen wird, wenn die Wahrschein■־ 1 Qid. 28 b. 2 B. Q. 118 a. 3 Git. 28 a.