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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 46

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 46 (sequence 5)
Language
German
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46 R. Rubinste^-n •אלו דברים שיש להן חוקר• ואלו דברים שאין לחן חזקה חיה מעמיד בחבה בחצר ... ־אינה חזקה אבל עשה מחיצה לבהמתו גבוה עשרה טפחים . . . הריי זו חוקה ,,,Dies sind die Dinge (Nutzungen), die eine hazaqä haben und dies sind die Dinge, die keine hazaqä haben. Hat jemand Vieh in den Hof gebracht ... so gibt es keine hazaqä; wenn er dagegen eine Wand für sein Vieh errichtet hat, die zehn Handbreiten hoch ist, so gibt es eine hazaqä/' Eine hazaqä, die nicht an eine Frist gebunden ist, kommt auch schon nach der Misnä bei Immobilien und Sklaven vor. Von Immobilien handelt zunächst eine Misnä, in der bei Erörterung der Voraussetzungen für den Eintritt der hazaqä gesagt wird1: במה דביים אמירים במהדק אבל בנותן מתנה והאחין שחלקו והמחזיק בנכסי הגד נעל וכדר ופייץ כל שהוא הרי וי חוקה. ,,Diese Bestimmungen (über hazaqä) gelten nur für den mahaziq. Wenn aber jemand ein Geschenk macht, oder wenn Brüder geteilt haben, oder wenn einer an den Gütern eines Pi'oselyten (wohl, wenn keine Erben vorhanden sind) hazaqä übt, so ist, wenn man irgend etwas abgeschlossen, verzäunt oder niedergerissen hat, dies eine hazaqä/4 Eine zweite Misnä besagt, daß Immobilien durch hazaqä erworben werden können2. .־נכסים שיש להם אחריות כקנין בכסף ובשטר ובחוקה ״Vermögensgüter, die den Gläubigern als Sicherheit dienen (talmudisehe Kennzeichnung für Immobilien), werden erworben durch Geld,, durch Urkunde und durch hazaqä/' Den• gleichen Grundsatz stellt die Misnä für ‘abadim (Sklaven) auf3. עבד כנעני נקנח בכסף ובשטר ובחזקה ,,Ein kanaanitischer ‘ebed wird erworben durch Geld,, durch Urkunde oder durch hazaqä." Nach der Gemarä tritt die hazaqä, ohne daß sie an eine Frist gebunden wäre, auch bei Mobilien ein. So wird die Misnästelle4, האומדן אין לחן חזקה, daß der Handwerker keine hazaqä erwirbt,, dahin gedeutet, daß es sich um einen ׳ummän handle, dem man Materialien zur Bearbeitung nach Hause gebe, und daß aus diesem Grunde keine hazaqä eintrete5. Diese Auslegung läßt den Schluß־ 1 ebd. 42 a. 3 Qid. 26 a. 3 ebd. 22 b. Über die Form wie hierbei die hazaqä zu erfolge!* hat, wird noch später gesprochen werden. 4 B. B. 42 a. 5 ibid 45 a, b; ־vgl. die Ausführungen auf S. 71.

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