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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 44

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 1
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 44 (sequence 3)
Language
German
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44 R. Rubinstein Diese Differenzierungen, die nach der talmudischen Terminologie nicht gerechtfertigt sind, die stets nur den einen Begriff der hazaqä kennt, werden, allerdings mitunter in kleinen Al> Weichlingen, von neueren Bearbeitern dieses Problems übernommen. So bezeichnet Cohn in einem Artikel ״Chasaka“1 diese zunächst als Präsumption, und zwar gewöhnlich als Eigentumspräsumption auf Grund des erlangten Besitzes, um sie weiterhin als Mittel zum Erwerb bei Immobilien zu charakterisieren. Noch deutlicher unterscheidet Bialoblocki2 zwei Arten der hazaqä.. Sie sei erstens ein Besitzergreifen beim Eigentumserwerb, sodann eine Rechtsvermutung, insbesondere eine Eigentumsvermutung־ auf Grund des Besitzes. Bei beweglichen Sachen, außer bei solchen, die verleihbar und vermietbar sind, sowie bei Tieren,, sei diese Eigentumsvermutung sogar unwiderlegbar. Das gleiche gelte für Immobilien, sofern eine dreijährige ununterbrochene Nutzung stattgefunden hätte. Auch B. anerkennt somit, ebenso wie Lewin,. mehrere Arten der hazaqä, eine widerlegbare und eine unwiderlegbare, beides aber auch — dies im Gegensatz zu Lewin — bei Mobilien. Mit Rücksicht auf diese Uneinigkeit in der Literatur, scheint es uns nicht unzweckmäßig zu sein, das Wesen der hazaqä einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Bei dieser Untersuchung־ werden wir nicht von einem stabilen System der Bezugsbegriffe, also etwa von der deutschrechtlichen Gewere mit ihren Unterarten ausgehen, vielmehr lediglich die talmudischrechtliche Systematik zugrunde legen, die zunächst nur einen einheitlichen Begriff der hazaqä kennt. Nach der Anschauung des Talmuds muß also die Wirkung immer die gleiche sein, d. h. es tritt eine hazaqä ein, während die Voraussetzungen für diesen Eintritt der hazaqä, was auch tatsächlich der Fall ist, verschieden sein können. Wir werden also, wollen wir das Wesen der hazaqä er־־ mittein, von den verschiedenen Voraussetzungen ihres Eintritts ausgehen, was schon deshalb notwendig ist, weil die Terminologie• des Wortes hazaqä keinen eindeutigen Schluß auf ihr Wesen zuläßt3. Und zwar werden wir uns lediglich auf Anwendungs- 1 Jüdisches Lexikon, Bd. 1, S. 1331/32. 2 Encyklopädia judaica, Bd. 5, S. 322/29, Art. Chasaka. 3 Hazaqä kann bedeuten: Ergreifen, Festhalten, Feststehen '(ein

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