Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 43 (sequence 2)
- Language
- German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 43 Problem behandelt und ist hierbei zu folgendem Ergebnis gelangt: Die talmudische hazaqä sei als Präsumption anzusehen, sie sei ein Festhalten an einem Zustande oder an einem Rechts- ׳Verhältnisse, selbst wenn für das Weiterbestehen nur geringe Wahrscheinlichkeit vorhanden sei, wobei allerdings vorausgesetzt werde, daß die Gründe für den Eintritt der Veränderung nicht stark genug wären. Sie sei daneben aber auch eine Entscheidung auf Grund eines Erfahrungssatzes. Ganz anders sind die Auffassungen über das Wesen der hazaqä, die wir in einer neueren Untersuchung von Lewin ,,Die hazaqä des talmudischen Rechts, zugleich verglichen mit der deutschrechtlichen Gswere“1 finden. Lewin versucht die hazaqä der deutschrechtlichen Gewere gleichzustellen und glaubt, deren verschiedene Arten in das talmudische Recht hineindeuten zu können. Nachdem er die hazaqä allgemein als eine Präsumption für das Bestehen eines dinglichen Rechts an Mobilien und Immobilien bezeichnet hat, unterscheidet er in bezug auf die letzteren zwischen der einfachen, der ideellen und rechten hazaqä. Die einfache hazaqä werde durch Nutzung eines Grundstückes und durch Behauptung eines Titels erlangt. Hiergegen sei ein Gegenbeweis zulässig, und zwar schon durch Berufung auf die sogenannte ideelle hazaqä, die darin bestände, daß zwei Zeugen bekundeten, man sei als Eigentümer der Sache allgemein bekannt. Eine weitere Art der hazaqä sei die rechte hazaqä, die eine dreijährige Nutzung zur Voraussetzung habe. Auf Grund einer derartigen unangefochten gebliebenen Nutzung von drei Jahren werde Eigentum erworben, ein Gegenbeweis sei nicht zulässig2. Die .gleichen Wirkungen könnten auch sofort eintreten, d. h. ohne die dreijährige Nutzung, wenn gewisse Handlungen des Veräußerers deutlich erkennen ließen, er sei damit einverstanden, daß sich der Besitzer als Eigentümer geriere. Diese hazaqä stelle damit ein Mittel der Eigentumsübertragung dar insofern, als sie dann eintreten könne, wenn der Käufer mit Zustimmung des Veräußerers gewisse Eigentumshandlungen vornehme. 1 Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft, Bd. 29, S. 153 ff. 2 Nach diesen Ausführungen Lewins erscheint es nicht sehr konsequent, die ljazaqä im allgemeinen als Präsumption zu bezeichnen, da gegen sie naturgemäß ein Gegenbeweis zulässig sein müßte.