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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1931-01-01 · Heft 1 · p. Seite 23

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
75 (1931)
Issue
Heft 1
Article
Kleine Beiträge zu Bibel und Volkskunde
Date
1931-01-01
Page
Seite 23 (sequence 5)
Language
German
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23 daß Luxus vermieden werde bei Ausübung des Brauches, einem Leidtragenden während der Trauerwoche Speisen zu bringen: es solle nicht jemand beschämt werden, der es nicht so hat. Und in demselben Werke heißt es (S. 14): ,,Es ist üblich an allen unseren Orten, daß ein Vater anläßlich der Beschneidung seines Sohnes oder der Hochzeit seiner Tochter mit allen seinen Feinden Frieden schließt und sie einladet, mit ihm zu essen und fröhlich zu sein, damit sie ihn segnen und nicht ihm fluchen. Auch versammelt sich die ganze Gemeinde — Greise, Frauen und Kinder — in der Sabbatnacht und in der Nacht zum 8. Tage, und dann kommt der Gevatter und gibt jeder Wöchnerin Geld, und nach ihm alle anderen verhältnismäßig (jeder לפי מעלתו). Dieser Brauch hat den Zweck, den armen Frauen zu geben, ohne daß sie sich schämen, wenn sie Geld von Männern nehmen/‘ Selbstverständlich haben die wohlhabenden Wöchnerinnen dann das empfangene Geld an Arme /weitergegeben. Der Kommentar Ba*er heteb zum Sulhän ‘ärük Jöre defa § 378 a. E. gibt für den bei den sef ardischen Juden vielfach geübten Brauch, jeden Leidtragenden während der ganzen Trauerwoche zu verpflegen, auch als Grund an: ,,Man will diejenigen nicht beschämen, die sich während der arbeitslosen sieben Tage nicht aus eigenen Mitteln ernähren können.“ Dementsprechend heißt es im Sefer Hokmat 'ädäm (Warschau 1883) S. 243: ״An manchen Orten schickt man dem Trauernden von seiten des frommen Vereins Hebrä qaddlää gemilüt hasädim Geld, auch dem reichen, soviel er während der ganzen sieben Tage braucht, und zwar, damit die armen nicht genötigt sind zu arbeiten und sich nicht zu schämen brauchen.“ Die von M. Lazarus, Eth. d. Judent. I 39 erwähnte Berliner Einrichtung, daß seitens eines Vereins in j e d e s Trauerhaus zwei verschlossene Büchsen gebracht werden* und infolge der dazu gegebenen Anweisung völlig unbekannt bleibt, wer etwa Hilfe in Anspruch genommen hat, besteht ebenso in Eisenstadt (Burgenland) nach Fürst, Sitt. u. Gebr. einer Judengasse 65, und wahrscheinlich auch anderswo. Es wäre von Interesse, festzustellen, wo sie zuerst sich nachweisen läßt1. 4. Zu jüdischen Bräuchen2. Mit Bezug auf den von Maimonides mit Mühe beseitigten Hochzeitsbrauch der ägyptischen Juden — die Braut in Männertracht, der Bräutigam nach Weiberart aufgeputzt — der sich, wde ähnliche Bräuche bei anderen Völkern, aus der Absicht erklärt, die das Braut-. 1 Im Talmud Ta‘än!t 21b wird ein Bader gerühmt, weil er die Be- Zahlung für den Aderlaß von allen Kunden an einer verborgenen Steile niederlegen ließ, so daß Arme nicht beschämt wurden. 2 Die Anregung zur Veröffentlichung dieser Bemerkungen verdanke ich, dem Aufsatz von J. B e r g m a n n ״Zur Geschichte religiöser Bräuche“ MGWJ. LXXI 161 ff., auf den ich hiermit ein für allemal verweise. *■־׳■י■•■"־

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