Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Erez Israel in der Responsenliteratur des späteren Mittelalters
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 59 (sequence 16)
- Language
- German
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59 Nun bereut er seine Gelübde. R. Ascher meint, sie lassen sich auflösen, u. 7״ zuerst das zweite und dann das erste1. 4. R. Simon b. Z e m a c h Dur an (Algier, 1361—1444). Rüben und seine Söhne wollten nach Palästina auswandern. Sie verkauften daher dem Simon ihr Grundstück. Sie behaupten, sie hätten mit ihm vereinbart, daß, falls sie gehindert sein sollten, auszuwandern, der Verkauf ungültig sein solle. Als sie schon in der Mitte des Weges nach Palästina waren, mußten sie wegen Gefahr seitens der Kriegsscharen (שביש גייסות) zurückkehren. In die Stadt aber konnten sie aus Furcht vor der Regierung nicht gehen. Als sie dann wieder die Stadt betreten durften, verlangten sie von Simon die Rückgabe des Grundstückes. Er will es aber nicht tun, indem er sich auf seinen Vertrag beruft, daß er das Grundstück gekauft hat. Jene aber behaupten, Simon habe noch einen anderen Vertrag, der vor Juden geschlossen wurde. Dort sei angegeben, daß sie das Grundstück verkaufen, weil sie nach Palästina fahren wollen. Doch Simon bestreitet dies. R. Simon Duran bespricht diesen Fall ausführlich und meint, daß Simon schwören muß, daß keine Vereinbarung, weder schriftlich noch mündlich, getroffen wurde. Falls er behauptet, daß wohl ein Vertrag vor Juden ausgestellt worden ist, daß aber darin von einer Vereinbarung nicht die Rede ist, so muß er den Vertrag vorweisen, wozu ihn auch das Beth-Din zwingen kann. Das Gericht soll aber den Fall genau untersuchen2. 5. R. Salomo b. R. Simon Duran (Algier, um 1400 geb., 1467 gest.). a) Jemand schenkte seiner Frau ein Grundstück unter der Bedingung, daß sie es nicht ohne seine Zustimmung verkaufen darf, und daß sie nach Palästina fahren soll. Er fuhr voraus, starb aber auf dem Wege. Ist die Schenkung gültig? R. Salomo beweist, daß sie gültig ist3. 6. R. NissimGerundi (Barcelona, 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts.) Rüben, Simon und Levi vereinigten sich, indem sie beschlossen, über das Meer zu fahren und nahe Erez Israel zu sein. Sie beschworen dies vor Zeugen, indem sie auch einen heiligen Gegenstand in der Hand hielten. Die Zeugen sagen darüber folgendes aus: Vor uns Endesgefertigten schwuren Rüben, Simon und Levi, indem sie einen heiligen Gegenstand in der Hand hielten, beim Namen des Gottes Israels, nach dem Sinne des Ewigen, nach dem Sinne Vieler, nach dem Sinne des R. Josef aus Marseille und des R. Chaim Zarfathi4, die in Jerusalem wohnen, und nach unserem Sinne und daß man ihnen niemals jenen Schwur aufheben kann, folgendes: Sie werden sich bestreben, nach שיפרי (Cypern? Sephoris?)5 mit dem Schiffe zu fahren, das von Barcelona nächsten Oktober bzw. November abgelit, um längere oder kurze Zeit in Palästina oder in der Nachbarschaft dieses Landes, in Damaskus, Alexandrien, שפרי (Cypern?) oder in einem anderen Ort jenseits des Meeres zu wohnen6. Nun bereut Simon seinen Schwur, da seine Frau nicht mitfahren will. Ihre Verwandten haben sie nämlich angestiftet, unter keinen Umständen ihrem Manne zu folgen und auch keinen Scheidebrief anzunehmen. Simon fällt es auch schwer, sich von ihr gegen ihren Willen scheiden zu lassen, da ihm von der Regierung eine Leibes- und Geldstrafe dafür droht7. Er kann auch nicht sie allein sitzen lassen; er glaubt, daß sie schwanger ist. Er bereut 1 Das. XII 7. 2 Tasehbez IV Nr. 3, S. 85d f. 3 RGA. des RSbS Nr. 3. — Andere Reisen: das. Nr. 2, 113, 115, 205, 334. 4 Vgl. über ihn ״Jerusalem“, ed. Luncz, 5. Bd., S. 55. 5 Vgl. Reisebeschreibungen des R. Benjamin aus Tudela, ed. Ascher. S. 44a: ומשם שרשת פרסאות לשופוריא היא ציפורי. Aus dem nächsten Satz scheint aber hervorzugehen, daß Cypern gemeint ist. 6 Wahrscheinlich befürchteten sie, wegen Kriegswirren oder ähnlicher Zustände zur festgesetzten Zeit nach Palästina nicht auswandern zu können. Daher wollten sie auch in einem Nachbarlande wohnen. 7 Vgl. auch Tasehbez des R. Simon Duran II N. 20: כי כן מנהג אותה מדינה (תונס) מימי קדם שכל המגרש אשד, שלא מדעתה מענישין אותו ממון.