Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Erez Israel in der Responsenliteratur des späteren Mittelalters
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 14)
- Language
- German
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57 7. R. IsraelBruna (Rabbiner in Brünn, seit 1456 in Regensburg)* Auf Grund der Talmudstelle Sota 14a meint R. Israel Bruna, daß, wenn jemand auf der Reise nach Palästina stirbt, es gleich ist, wie wenn er nach Palästina gekommen wäre. Vielleicht wird er auch dadurch von den eschatologischen Leiden des גלגול «חילות befreit. Im Talmud (Kethuboth lila) heißt es zwar, daß die Frommen, die in Babylon gestorben, ja sogar Josef der Gerechte der ,,unterirdischen Höhlen“ bedürfen, doch dies ist bloß, weil sie nicht auf dem Wege nach Palästina starben. . . .ב 8. R. Moses Tran i (Rabbiner in Safed, 1505—1585). Manche Gelehrte, die nach Palästina kamen, wollten behaupten, daß es jetzt keine Mizwah ist nach Palästina zu fahren, doch beweist R. Moses Trani, daß es eine Mizwah ist. Z. Z. des R. Chaim Kohen war es gefährlich zu fahren, jetzt aber besteht keine Gefahr. Zwischen den zwei Weltmächten Edom und Ismael herrscht größtenteils Friede. Es fahren Leute nach Palästina bzw. nach der Türkei aus Edom, Italien, Deutschland und Frankreich zu Handelszwecken und umgekehrt. Es kommen zwar manchmal Raubfälle vor, doch größtenteils sind die Reisenden sicaer1 2. . II. R e i s e n. a) Reisen nach Palästina. 1. R. Simson b. Abraham (von 1211 in Sens, 1211—1230 in Palästina) an R. Menachem: Betreffs deines Gelübdes, nach Palästina zu reisen, so kann es, selbst wenn es nach dem Sinne Vieler (על דעת רכים) geschehen ist, aufgelöst werden, da deine Frau schwanger ist und nichts kann der ״Lebenserhaltung“ (פיקוח נפש) vorgehen. Es ist doch eine Gefahr, sie in diesem. Zustand zu führen. . . . Du sollst mir aber nicht einwenden, dies sei keine Lebensgefahr, da du ohne Frau fahren könntest. Nein! Dies ist nicht möglich, da dn ohne Frau nicht gehen kannst und sie allein nicht zurücklassen darfst. . . .3 2. R. Meir Rothenburg (1220—1293). R. Isaak und R. Jekuliel ha־Levi legen R. Meir folgenden Fall vor: Rüben will nach Palästina auswandern, seine Frau Leah ist dagegen. Was soll nun geschehen? R. Meir entscheidet auf Grund der Talmudstelle Kethuboth 110b, daß die Frau verpflichtet ist, ihrem Manne zu folgen; sonst Scheidung ohne Auszahlung״ der Kethuba und der Zugabe. Dies gilt nur dann, wenn der Mann sich dauernd in Palästina niederläßt. Sollte er aber zurückkehren, so hat die Frau selbst nach vielen Jahren Anspruch auf die Kethuba. Stirbt die Frau, so können die Erben das Geld fordern4. 3. R. Ascher b. Jechiel (Spanien, 1318). a) R. Jakob b. Chan an el und R. Chiskija schwuren sich im November 1318 gegenseitig zu, zusammen nach 2 Jahren nach Palästina zu fahren, dort 7 Jahre zu wohnen, davon zumindest ein Jahr in Jerusalem, um dort dem Ewigen mit dem ganzen Herzen zu dienen. ״Denn dort ist der Ort, die Gebote des Ewigen zu erfüllen und das himmlische Joch auf sich zu nehmen. Dort ist auch dem Ewigen der Gottesdienst gefällig, da dort das Haus Gottes und das Tor des Himmels ist.“ Sie schlossen einen Vertrag und beschworen ihn bei der heiligen Schrift, daß sie nichts von dieser Reise abhalten wird, es sei 1 RGA. des R. Israel Bruna Nr. 77. Von Josef heißt es in Kethuboth a. a. o. למה הכריח את כניו שמא לא יוכה למחילות. 2 RGA. des R. Moses Trani III Nr. 131 (ed. Lemberg S. 27d f.). 3 RGA. des R. Meir Rothenburg, ed. Prag, Nr. 203 und Responsen zu Maimuni Hilchoth Schebuoth VI Nr. 7. In RGA. des R. Meir fehlt die Unterschrift. Vgl. Bloch z. St. — Ein solcher Fall auch in RGA. des R. Eliahu ibn Chaim Nr. 44 (ed. Berlin 1778, S. 48c). 4 RGA. des R. Meir Rothenburg, ed. Berlin, Nr. 78, S. 185 f., vgl. auch Mordechai Kethuboth XIII § 280, Ascheri das. XIII Nr. 18 und Glosse und die Bemerkung von תפארת שמואל. Vgl. noch Tur Eben ha־Eser Kap. LXXV und Schulchan Aruch das. Nr*. 4.