Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Nachwort zu diesem Aufsatz
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 33 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2829132-2829967-2829969-2849337--49531-2849407- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
SS Statutensammlung am Ende der Prager Edition der Responsen des. R. Meir von Rothenburg von 1608 befindet. Wir wissen nicht, wer diese Statuten gesammelt und ob der Sammler wirkliche Urkunden, oder wieder nur Handschriften benutzt hat. Wir wissen nicht, ob die TRG den Beschlüssen irgendeiner rheinischen Gemeindeversammlung offiziell inkorporiert wurden, und vorausgesetzt diesen Fall, bleibt uns unbekannt, welcher Text der TRG dieser Versammlung vorlag und ob sie es für nötig hielt, den Abschnitt zu streichen, der jetzt im Druck herausgehoben und an spaterer Stelle nachgetragen ist; oder ob dies etwa das Werk des Redaktors der Statuten- Sammlung war, vielleicht eines Redaktors, der hei seinem Verfahren schon von ähnlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist, wie unser moderner Herausgeber. Die Ueberlieferungsgeschichte gibt daher keinen Anhalt für so einschneidende Eingriffe in den von den ältesten Handschriften überlieferten Text, wie ihn F. vornimmt. Nun fehlt es nicht an einem inneren Zusammenhang zwischen TRG § 1 und den eherechtlichen Paragraphen. Sie handeln alle von der Respektierung eines Cherem. Ich behaupte nicht, mit Sicherheit zu wissen, daß dies der beabsichtigte Zusammenhang der Statuten gewesen ist. Mit aller Entschiedenheit muß ich jedoch nochmals gegen die ,,inneren Kriterien“ protestieren, mit denen F. seine Texte analysiert. Ich vermute, daß er sie gegenüber den Gesetzen des Pentateuch nicht anwenden würde. Die mittelalterlichen Stadtrechte und landesherrlichen Verordnungen zeigen eine weit größere Buntheit in der Reihenfolge ihrer Gesetze. Die jüdischen Gemeinde- Statuten sehen nicht anders aus. Es ist doch kein Angriff auf den Intellekt unserer Vorfahren, wenn der Historiker annimmt oder vielmehr erkennt, daß sie unsere systematischen Bedürfnisse nicht geteilt haben. (Aus der halachischen Literatur läßt sich nichts dagegen beweisen. In der Handhabung der politischen Formen waren die Juden zweifellos von der Technik ihrer Zeitgenossen innerlich und äußerlich abhängig.) Der Vorwurf, daß ich die Verfasser der Statuten für weltfremd halte, ist doch nicht berechtigt angesichts meines Bestrebens, die Statuten aus i h r e r Umwelt heraus und aus ihrer Zeit verständlich zu machen. Aber die Methoden von F. sind an diesem Punkt — er möge mir den scharfen, nur auf die Sache abzielenden Ausdruck verzeihen — die vollendete Willkür. Von seinen Voraussetzungen aus bliebe der einzig konsequente Weg, die ausdrücklich als dem R. G. zugehörig zitierten Paragraphen für diesen in Anspruch zu nehmen, die übrigen aber fallen zu lassen. Aber die TRG können nicht von R. Gerschom stammen. Ihr Inhalt entspricht zu deutlich den Kulturverhältnissen des 12. Jahrhunderts, wie sie uns aus jüdischen und christlichen Quellen hinreichend bekannt sind. Sie sind das Zeugnis werdender neuer Ordnungen, die es vorher nicht gegeben hat. Ich kann hier nur die wichtigsten Argumente hervorheben, die ich bereits in meiner Rezension genannt habe, und ich bin dazu genötigt, sie zu wiederholen, weil sie F. nicht richtig ins Auge gefaßt hat. § 1 ist durch die von F. S. 381, von mir S. 394 nach ihm zitierte Rechtsauskunft des R. Simson aus Sens als jünger erwiesen. R. Simson spricht erstens (I) von Prozessen zwischen den Stadteinwohnern (בני הציר), Monatsschrift. 74. Jahrgang. 3