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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1930-01-01 · Heft 1 · p. Seite 32

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
74 (1930)
Issue
Heft 1
Article
Nachwort zu diesem Aufsatz
Date
1930-01-01
Page
Seite 32 (sequence 2)
Language
German
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32 Dafür kann ich auf einen anderen Punkt hinweisen, der auf die Entstehung der Statuten und auf die Textgeschichte Licht zu werfen geeignet ist. Die Aufhebung des Cherem des R. G. soll nach der Version der Münchener Talmud-Handschrift an die Zustimmung von hundert Männern aus drei Ländern, wie z. B. Anjou, Normandie und צרפת, d. h. dem französischen Kernstaat, abhängig sein. Anjou und Normandie sind im 12. Jahrhundert die mächtigsten französischen Lehen, von der Krone fast unabhängige Staaten gewesen. Philipp II. (August) hat ihrer Selbständigkeit ein Ende bereitet. Vor dem 12. Jahrhundert bildeten diese Länder keine festen territorialen Begriffe1. Also ist die Zeit, in der diese geographischen Beispiele in den Text der Statuten aufgenommen worden sind, mit ziemlicher Sicherheit auf das 12. Jahrhundert zu begrenzen, und damit hätten wir zugleich die ursprüngliche Gestalt des Statuts gewonnen. Denn die Kautelen gegen eine leichtfertige Auflösung des Bannes haben erst dann ihr volles Gewicht, wenn der Widerruf an die Zustimmung von hundert Personen aus drei unabhängigen Staaten gebunden ist. Die anderen, meist jüngeren Versionen haben den Sinn dieser Be- Stimmung nicht verstanden und neben die drei Staaten drei Gemeinden gesetzt, später die Ländernamen in zunehmendem Grade entstellt und schließlich gänzlich gestrichen. Dieses letzte Stadium liegt in dem Prager Druck von 1608 (S) vor. Ich glaube kaum, daß sich eine andere Entwicklungslinie zeichnen läßt2. Um nun aber auf Finkeisteins Argumentation hinsichtlich der Ueberlieferung der TRG im ganzen einzugehen, so habe ich nicht bestritten, daß S seine Eigenarten gegenüber den anderen Hand- Schriften besitzt, auch nicht, daß seine Lesarten im einzelnen die besseren sein können. Die von F. angeführten Beispiele sind freilich für mich nicht überzeugend und zum Teil, wie ich gestehen muß, nicht einmal diskussionsfähig. Ich habe meinerseits in meiner Rezension auf Spuren jüngerer Herkunft bei S hingewesen, die F. nicht der Erörterung für Wert gehalten hat, und muß es dahin gestellt sein lassen, wie das soeben angeführte Argument von ihm beurteilt wird. Sehen wir daher von Einzelfragen ab. Es kann ja kein Zweifel darüber sein, daß S auf dieselbe literarische Ueberarbeitung der TRG zurückgeht wie alle anderen Texte. Das zeigt besonders deutlich § 7, der in allen Versionen den gleichen schlagenden Widerspruch in sich enthält. Wir haben es überall mit literarischen Ueberarbeitungen zu tun, nicht mit beglaubigter urkundlicher Tradition, und bekanntlich wäre auch eine solche vor dem Verdacht der Verfälschung nicht gesichert. Nehmen wir aber einmal an, daß der Text von S in wesentlich besserem Zustand ist, als der der anderen Versionen: berechtigt dies, die inhaltlich schwerwiegenden eherechtliehen Abschnitte zu streichen, weil sie bei S im Gegensatz zu aller anderen Tradition fehlen? Da müßten wir doch eine ganz andere Klarheit über die Ueberlieferungsgeschichte des Textes besitzen. S ist der Text der TRG, wie er sich innerhalb der D״W תקנות in der 1 Vgl. Lavisse, Hist, de France, Bd. II, 2 (bearbeitet von Lucliaire), S. 284. 2 Andere Deutungen in dem Buche von Finkeistein S. 144.

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