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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1930-01-01 · Heft 1 · p. Seite 29

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
74 (1930)
Issue
Heft 1
Article
Zu den Takkanot des Rabbenu Gerschom
Date
1930-01-01
Page
Seite 29 (sequence 7)
Language
German
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29 deutschen Gemeinden auch von anderen akzeptiert waren, ist unbestimmt, so lange kein Beweis dafür ans Licht kommt. Daher können wir den vermuteten Einspruch R. Tams gegen das Majoritätsprinzip als ein Argument gegen die Existenz der TRG 1—5 in. den deutschen Gemeinden zu seiner Zeit nicht gelten lassen. Bei neuerlicher Durchsicht des Textes nach Verlauf von einigen Jahren finde ich, daß er noch viel wichtiger und bedeutungsvoller ist, als ich bei der Abfassung meines Buches dachte. In Wirklichkeit setzt diese Takkanah nicht das Majoritätsprinzip fest. Vielmehr setzt sie seine Existenz voraus und verneint das Recht der Minorität, gegen die Beschlüsse der Majorität an die Gerichte zu appellieren. Andererseits zeigt ein näheres Studium des Responsums des R. Tarn (Mord. B. B. 1, 481, Riva 602), daß er wahrscheinlich im allgemeinen nicht gegen das Majoritätsprinzip war, sondern dasselbe nur in dem von ihm behandelten Fall einschränkte. In diesem Falle versuchte die Mehrheit, die Grundlage der Besteuerung so zu ändern, daß sie nicht nur vom flüssigen Kapital, sondern auch vom Grundeigentum erhoben werden sollte. R. Tarn verneinte das Recht der Mehrheit, clie Grundlage der Besteuerung zu ihrem eigenen Vorteil auf Kosten der Minorität ohne deren Zustimmung zu ändern. Nur in einem solchen Falle fordert R. Tarn Einstimmigkeit. Es ist daher, abgesehen von vorurteilsvoller Unterschätzung des kulturellen Standpunkts der Talmudisten des zehnten Jahrhunderts, absolut kein Grund vorhanden, R. Gerschoms Autorschaft der TRG zu verneinen. II. Die Statuten bezüglich der Aufhebung des Cherems gegen Polygamie. Dr. Baer hat recht mit seiner Interpretation des T תשומת, die ich gern annehme. Dagegen kann die vorgeschlagene Ausscheidung des Satzes ושתהא כתובתה צרורה ומונחת ביד נאמן במעות או במשכונות, der in allen Texten vorkommt1, nicht akzeptiert werden. Der Rezensent fragt, was hat die Ketubah mit der Erlaubnis zur Wiederheirat zu tun. Offenbar hat er die Möglichkeit im Sinne, daß ein jüdisches Beth Din R. Gerschoms Cherem, dem Wunsche eines Individuums zuliebe, der in Polygamie leben wollte, auf heben würde. Das wäre undenkbar. Der Cherem sollte zweifellos nur in ganz speziellen Fällen aufgehoben werden, z. B. im Falle der Leviratsheirat oder des Wahnsinns der Ehefrau. Falls sie einen Get verweigert, könnte ein Gericht, bestehend aus hundert Vertretern verschiedener Gemeinden, den Cherem aufheben. Aber natürlich müßten die Rechte der ersten Frau geschützt werden, indem ihre Ketubah bei Vertrauensleuten hinterlegt wurde2. 1 In 0 r 1} 0 t H a j j i m und K 0 1 B 0 folgt es auf den Paragraph über תשומת יד, aber auch in diesen Texten bezieht sich offenbar der Satz auf die Suspension des Cherems gegen Polygamie. 2 Jewish Self-Government, S. 43, 155 und 107 lese Poitou statt P 0 i t i e r.

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