Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Zu den Takkanot des Rabbenu Gerschom
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 28 (sequence 6)
- Language
- German
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28 wir aus seinen Worten ersehen, daß die Ueberlieferung über die Autorschaft R. Gerschoms weit verbreitet war. C. Die Nennung in M und der Mehrzahl der Texte der TRG. Gegen R. Gerschoms Autorschaft führt der Rezensent die folgenden Argumente an: A. Daß die Ueberschrift der Takkanot in V nicht תקנית רביני נרשם, sondern תקנית הקהל ist. Dazu ist zu bemerken, daß der Verfasser ein scharfsichtiger Mann war. Er ließ den Namen des R. Tarn in TRG 6 aus (S. 121), wo alle anderen Texte lesen: ,,R. Tarn fügte hinzu‘״, obgleich er durch diese Weglassung eine Zweideutigkeit verursachte, indem er nicht angab, wer der Autor des Nachtrags war. Und sogar nach dieser Berichtigung konnte er kaum annehmen, daß R. Gerschom der Verfasser eines Textes sei, in dessen zweitem Paragraphen (SH) sein Name in dritter Person erwähnt wird. Das ist der Grund für die Aenderung der Ueberschrift. Daß R. Moses aus Bern, auf den V zurückgeht, die Autorschaft der TRG R. Gerschom zuschrieb, ist aus M, der genau wie V sich auf seine Hs., als seine Quelle bezieht, klar zu ersehen (S. 124, Anm. 20). B. Daß R. Samson aus Sens, im zwölften Jahrhundert, in einer von mir angeführten Stelle* 1, in einem Speziellfalle, keine Kenntnis von TRG 1 zeigt. In Wirklichkeit befaßt sich der Fall R. Samsons nur mit einem Stadteinwohner und fällt überhaupt nicht unter TRG 1. Nach TRG sind die Durchreisenden den lokalen Gerichten unterworfen. R. Samson hatte daher keinen Anlaß, TRG 1 in diesem Fall zu zitieren2. C. Daß TRG 5, die das Majoritätsprinzip feststellt, nicht aus früherer Zeit, als R. Tarn, der dagegen Einspruch erhebt, stammen könnte. Denn, sagt der Rezensent, die Annahme, daß nach Festsetzung des demokratischen Majoritätsprinzips ein Widerspruch erhoben worden sei, und schließlich nach einem Kampf dieses Prinzip doch sich wieder durchgesetzt hätte, das sei Chaos und nicht Geschichte. Zum Bedauern der Geschichtsschreiber, und ohne Rücksicht auf deren Gefühle, schreitet unglücklicherweise die Geschichte manchmal nicht in gerader Linie fort, sondern bewegt sich in Kreisen. Ob zur Zeit des R. Tarn die Takkanot von R. Gerschom außer den Sefer Menahel entnahm, so ist es wahrscheinlich, daß er die Takkanot aus dieser Quelle hat. Die Annahme, daß die Worte חרמות קדמונים מרבי' גרשם nur 70m Abschreiber hinzugefügt wurden und im Sefer Men a h e 1 nicht standen, ist unzulässig; der Kopist würde nicht die Takkanot, die mit den Worten!ואומ' גדוליוצרפתי beginnen, willkürlich R. Gerschom zuschreiben. Da er vermutete, daß die Ueberschrift חרמות קדמונים מרבי' גרשם im SeferMenahel sich auf alle folgenden Takkanot beziehe, zitierte er dieselbe, sowie die wenigen folgenden Zeilen, wobei er TRG, die er bereits vorher angeführt hat, ausließ, und ging dann einfach zu den anderen Takkanot über. 1 Seif-Government, S. 381, aus Or Zarua, Baba Kamma 436. * Es ist zweifelhaft, ob die Takkanot von R. Gerschom, außer denen, die die Heiratsgesetze behandeln und bereits anerkannt und akzeptiert waren, für die französischen Gemeinden als bindend galten. Es ist bemerkenswert, daß, obwohl R. Tarn R. Gerschoms Verurteilung der willkürlichen Textberichtigung zitiert, selbst nicht zögerte, gegen die Vorschrift des Meisters zu handeln (Seif-Government, S, 32),