Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Zu den Takkanot des Rabbenu Gerschom
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 27 (sequence 5)
- Language
- German
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27 in TRG sei. Auf dieses Argument entgegnet Dr. Baer, daß unsere Ahnen im Mittelalter auf keinen Fall so gut mit den Feinheiten der Einteilung des Rechtes vertraut waren, daß sie imstande gewesen wären, das Unpassende der Einschiebung einer Regel, wie TRG 6 in ein grundlegendes Gesetz wie TRG, zu erkennen. In dieser, wie in manchen anderen Streitfragen, scheint Dr. Baer die Intelligenz der Verfasser der TRG, wer sie auch sein mögen, zu unterschätzen. TRG ist offenbar ein Versuch, Ordnung in einen chaotischen Zustand der Dinge zu bringen, und die Autoren waren nicht nur im talmudischen Rechtsgedanken erfahren, sondern auch keineswegs weitfremd. Ich glaube nicht, daß es zu weitgehend ist, ihnen Verständnis für die Frage zuzuschreiben, die jedem auf den ersten Blick klar ist, daß Gemeinderecht vom Privatrecht zu trennen ist. B. TRG 6 erwähnt eine Autorität; die übrigen TRG tuen es nicht. Allerdings könnte man sagen, daß die Zitierung von R. Tarn eine Interpolation sein mag, dann aber würde der Paragraph nichts über die Autorschaft der TRG besagen. C. R. Meir b. Baruch zitiert die Verfügungen von TRG 7 als eine Takkanah der ,,Alten“, dagegen aber TRG 5 als eine Takkanah von R. Gerschom. Dr. Baers Methode, diese Tatsache, die seiner Theorie widerspricht, beiseite zu schieben, indem er es als Glosse bezeichnet, finde ich wissenschaftlich nicht berechtigt. Wir können nur nach den Tatsachen, die uns vorliegen, urteilen, und auf Grund dieser ist es klar, daß R. Meir b. Baruch einen Text von TRG hatte, der TRG 5 und nicht TRG 7 enthielt. D. Da TRG 6 aus inneren und TRG 7 aus äußeren Gründen sich als spätere Einschübe erweisen, ist es wahrscheinlich, daß die ursprüngliche Kompilation nur aus TRG 1—5 bestand, und daß TRG 6—10 erst später hinzugefügt wurden. Dies wird noch offensichtlicher, wenn man die Wichtigkeit der Gesetze in TRG 1—5 mit den kleinlicheren in TRG 8—10 behandelten Gegenständen vergleicht. 4. Die Ausscheidung von TRG 1—5 aus dem Rest der TRG gibt keinen Grund, die Ueberlieferung, die die Autorschaft derselben R. Gerschom zuschreibt, abzulehnen. Für diese Ueberlieferung haben wir folgende Quellen: A. Das Responsum von R. Meir b. Baruch, in welchem TRG 5 wörtlich zitiert wird. B. Die Anführung bei R. Aaron Ha-Kohen aus Lunel1, der, obgleich er später als R. Meir lebte, ein wichtiger Zeuge ist, weil 1 Dazu können wir jetzt die Aussage R. Isaacs aus Ourville, des Yerfassers des S e f e r Menahel, eines Zeitgenossen des R. Meir b. Baruch, hinzufügen. In der Pariser Hs. 407 lesen wir hinter TRG: ,יש מנילג שלא לםחוי מכין מ״מ אפי׳ לא התחיל החזן להתפלל. הדמות קדמונים מרבי' גרשם שהועתק מספד כקדא מנהל חפרו הר״ר יצחק מאורויל ופשטו בכל ישראל וקבלו עליהם ועל זרעם לעולם ועד שלא למסור חבירו או ממונו בידי גרים ושלא להביאו בעדבאותם אף בדבר שלום אס איין לו הפסד גדול בעדותו או בדבורו שלא להלשיכו בסתר או בנלוי מקום שיש חרם ב״ד כבר. כמבואר ןכ״ה בב~י] לעיל ואום' גדולי ♦ ♦ . •. Offenbar betrachtete also auch R. Isaac aus Ourville R. Gerschom als den Verfasser dieser Takkanot. Da R. Aaron Ha-Kohen in seinem Ort ot Hajjim so vieles dem