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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1930-01-01 · Heft 1 · p. Seite 26

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
74 (1930)
Issue
Heft 1
Article
Zu den Takkanot des Rabbenu Gerschom
Date
1930-01-01
Page
Seite 26 (sequence 4)
Language
German
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26 schreiben. Wie ich schon zeigte1, ist ירד לדין ein für das Rheinland charakteristischer Ausdruck. Die Tatsache, daß M und V, die ältesten Texte der französischen Revision, den Namen R. Moses, wahrscheinlich aus Bern, als' Quelle nennen, macht es wahrscheinlich, daß dieser die Revision mit den charakteristischen Abweichungen vornahm. Aus dem Obengesagten ergibt sich die außerordentliche Wichtigkeit von S. Es ist klar, daß dieser Text, zusammen mit den hauptsächlichen Texten der französischen Revision zu gebrauchen ist und daß seine Abweichungen von den anderen Beachtung verdienen. Was die Auswahl eines Grundtextes betrifft, so bin ich jetzt geneigt, Dr. Baer zuzustimmen. Es wäre besser gewesen, V zugrunde zu legen, und nicht, wie ich es in meinem Buche tat, M, wobei ich die zahlreichen Korruptelen nach V verbessern mußte. 2. Der Paragraph über die Aufhebung des Cherems gegen Polygamie. Da Dr. Baer die Wichtigkeit von S nicht erkannte, kam er auf den Gedanken, daß der Paragraph über die Aufhebung des Cherems gegen Polygamie (SH) möglicherweise ein Teil der ursprünglichen TRG sein könnte. Meine Trennung von SH von dem Rest der TRG ist textlich, wie aus kritischen Gründen berechtigt, A. SH kommt als ein selbständiger Text vor (Resp. R. Meir b. Baxuch, Prag 1608, ed. Bloch, 159c, unten). B. TRG kommt in S ohne SH vor; die Wichtigkeit dieses Textes wurde bereits besprochen. C. TRG 1 handelt von dem Fall eines Durchreisenden, der vor Gericht geladen wird; TRG 2 von dem Fall eines Mannes, der einer Gerichtsvorladung nicht Folge leisten will. Die zwei Paragraphen gehören offenbar zusammen; die Einschaltung von SH über Aufhebung des Cherems gegen Polygamie, also eine ganz andersartige Frage, ist einfach eine Interpolation, obwohl es in den meisten Texten zu finden ist. 3. Die Trennung der TRG 1—5 von dem Rest der TRG. Dr. Baer behauptet, daß nur ein innerer Widerspruch uns zu der Annahme des zusammengesetzten Charakters eines Textes und zu der Trennung eines Teiles vom anderen berechtigt. Hierhin kann ich keineswegs mit ihm übereinstimmen. D,ie Beweise, daß TRG 1—5 ursprünglich eine Sammlung war, zu der die übrigen Takkanot hinzugefügt wurden, scheint mir überzeugend zu sein. A. TRG 6 befaßt sich, abweichend von den übrigen TRG, weder mit den Rechten einer Einzelperson gegen die Gemeinde, noch mit den Rechten einer Gemeinde gegen eine Person, sondern mit zivilrechtlichen Fragen zwischen zwei Personen. Es handelt sich weder um die Frage einer Vorladung durch ein Gericht, noch um Steuerbezahlung, oder das Recht den Gottesdienst zu unterbrechen, sondern nur um das Recht eines Geldleihers ein Pfand zu behalten. All die anderen Paragraphen der TRG sind sozusagen gemeinderechtlicher Natur; dies ist einfach ein zivilrechtlicher Fall. Schon der Inhalt allein legt die Frage nahe, ob es nicht ein Einschub 1 Seif-Government, S. 131, Anm. 1.

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