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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1929-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1929) · p. Seite 41

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
73 (1929)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1929)
Article
Die Auflösung des Gelübdes
Date
1929-01-01
Page
Seite 41 (sequence 9)
Language
German
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41 solche Umgehung zur Norm, setzt sich aber ganz über den Glauben an die Uebertragungsmöglichkeit der bösen. Folgen hinweg, da er zur Zeit der Abfassung dieser Mischna aus dem Volke bereits verschwunden war. Die Norm, die dem Fakt vorangestellt wird, lautet1: ״Wenn der, dem jeder Genuß von einem anderen versagt ist, nichts hat, was er essen soll, so kann der Vovent es jemandem schenken und dann ist es ihm (dem vom Gelübde Betroffenen) erlaubt/‘ Diese Norm, aus dem Beth-Horon-Fall entstanden, gibt über eine kleine Gruppe von Halahoth Aufschluß, die in derselben Zeit ihre endgültige Form gefunden haben; sie beruhen aber auf Fakta, die ungefähr bis in die Zeit des Beth-Horon-Falles reichen. Gemeint ist M. Ned. 4,-8: ״Wenn jemandem der Genuß von einem anderen durch ein Gelübde versagt ist, so daß er nicht hat, was er essen soll, so kann er (der Vovent) zu einem Krämer gehen und sagen: dem und dem Mann ist meinerseits ־ ein Genuß von mir durch Gelübde versagt worden, und ich weiß nicht, was ich tun soll, dann darf der Krämer jenem geben und kommen, um von diesem die Bezahlung zu empfangen. Oder ist sein (des durch das Gelübde Geschädigten) Haus zu bauen, seine Mauer auszubessern, sein Getreide zu ernten, so kann er (der Vovent) zu Arbeitsleuten gehen und sagen: dem und dem Mann ist meinerseits ein Genuß von mir durch Gelübde versagt worden und ich weiß nicht, was ich tun soll. Dann können diese bei jenem (dem Geschädigten) arbeiten und kommen, um von diesem den Lohn in Empfang zu nehmen. Reisen beide (der Vovent und der vom Votum Betroffene) und er (der letztere) hat nicht, was er essen soll, so kann jener einem anderen etwas als Geschenk geben, und dann, ist es ihm erlaubt. Wenn kein anderer bei ihnen ist, so legt er es auf einen Stein oder auf eine Mauer und sagt: das ist öffentliches Gut für jeden, der es haben will. Dann darf der andere davon nehmen und essen. R. Jose verneint letzteres.“ Die Bezahlung der Schulden ohne direkten Auftrag ist im Laufe der Zeit zu den gangbarsten Umgehungen geworden2,, weil sie sehr nahe lag. Aus den Worten des Voventen: ״und ich weiß nicht, was ich tun soll“, erschallt der Verzweiflungsschrei eines Vaters oder Sohnes, der seinen nächsten Verwandten nicht verhungern lassen kann, da er im Zorneifer nicht vorausahnen konnte, daß sein so naher Verwandter plötzlich verarme. Es ist anzunehmen, daß so mancher Krämer oder Arbeiter sich, wie im Falle Beth Horon, geweigert hatte, dem angedeuteten Auftrag Folge zu leisten, zumal er mit Recht die Uebertragung der Strafe zu befürchten hatte. Daß die Mischna von diesem Volksglauben keine Notiz mehr nimmt, schwächt unsere Annahme nicht im Geringsten ab, da aus der halachischen Fassung des Beth-Horon-Falles gar nicht ersichtlich gewesen wäre, ob der Fremde aus Furcht vor den bösen Folgen der Uebertragung das Geschenk geheiligt hätte; ja wir hätten daraus nicht einmal entnehmen können, daß es sich um die nächsten Verwandten handelt. 1 M. Ned. 56. ״ Vgl. M. Ned. 4S.

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