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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1929-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1929) · p. Seite 40

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
73 (1929)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1929)
Article
Die Auflösung des Gelübdes
Date
1929-01-01
Page
Seite 40 (sequence 8)
Language
German
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40 Kindes gefährdet wird. Die Kinder sind aber der Zweck der Heirat. Hier spricht schon bloß die Möglichkeit einer Tabugefahr sie schuldig und verurteilt sie zur Entlassung und die Quelle datiert von einer älteren Periode als die letzhih genannte Mischna. 7. Die geheimnisvolle Gefahr drohte auch Personen, die unwillkürlich in den Bannkreis des Gelübdes geraten sind und von ihm ohne ihr Zutun betroffen wurden1, weil es seine reale Wirkung nicht verfehlen kann und der von ihm Betroffene sich davor zu schützen nicht imstande ist. Falls er sich dem nicht fügen wollte, wird er hierzu von der Furcht vor den bösen Folgen der Tabuverletzung gezwungen. In diesem Falle wird eben die Unwissenheit nicht berücksichtigt und es gilt hier weder Entschuldigung noch Schuldlosigkeit. Weil aber die Strafe den Uebertreter, der gar nicht der Schuldige sein muß, rücksichtslos trifft, kann man derselben durch eine formelle Entlastung entgehen2. Das ist die Umgehung durch eine Uebertragung auf eine dritte Person, die dazwischen tritt und indirekt den Voventen mit dem vom Votum Betroffenen verbindet. Nun gab es Zeiten, wo die dritte Person, die das Gelübde umgehen läßt, sich derselben Tabugefahr aussetzte, so daß die Umgehung mit großen Schwierigkeiten verbunden war, und die Strafe, von welcher sich der eigentliche formelle Sünder entledigte, fällt auf das Haupt des Dazwischentretenden. Dieses Vorstellungsgewebe geht aus folgender sehr alten Mischna hervor. ״Einmal hatte jemand in Beth Horon seinem Vater jeden Genuß von ihm durch ein Gelübde versagt. Als er seinem Sohn Hochzeit machte, sprach er zu einem anderen: Hof und Gastmahl seien dir zu einem Geschenk gegeben, aber sie gehören dir nur, damit mein Vater komme und mit uns beim Hochzeitsmahl esse. Jener antwortete: wenn sie mir gehören, sind sie Gott geheiligt! Er sagte zu ihm: ich habe dir das meinige nicht geschenkt, damit du es Gott heiligen solltest. Er erwiderte: du hast mir das deinige geschenkt, damit du und dein Vater miteinander essen und trinken und ihr euch untereinander aussöhnen könnt und die Strafe auf meinem Haupte liege3. Als die Sache vor die Gelehrten kam,-erklärten sie: jedes Geschenk, das, wenn er es heiligt, nicht geheiligt werden darf, ist kein Geschenk4/' Die Undurchführbarkeit mancher Gelübde mußte zu Umgehungen führen, wie hier zur Schenkung, zumal die Auflösung damals noch unbekannt, ja unmöglich war. Aus der Antwort des Mannes geht hervor, daß er sich bloß von den ihm drohenden Gefahren entledigen will. Er wehrt die Gefahr durch die Heiligung von sich ab, verursacht dem Voventen großen Schaden, ohne ihm eigentlich feindlich gesinnt zu sein. Vom angeführten Falle ausgehend erhebt die Mischna eine 1 M. Ned. 4, 5; Philo, de spez. leg. II § 16. Auch die Araber kennen diese Gelübde. Für die Griechen vgl. Hirzei 35 und ibid. Note 3. 2 Vgl. schon die Umgebung im biblischen Zeitalter: Ri 2119-22. a Zum Worte pö vgl. II Sam. 149 und Pedersen, der Eid 90. 4 M. Ned. 56. Vgl. j. Ned. 50, B. Baba Batra 133 und die Erklärung Isak b. Reüben aus Barzelona im RMBN zu Ned. 56. Aus genannten Stellen ist 7a\ ersehen, daß Schammai der Beth-Roron-FaU bekannt war,

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