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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1929-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1929) · p. Seite 39

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
73 (1929)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1929)
Article
Die Auflösung des Gelübdes
Date
1929-01-01
Page
Seite 39 (sequence 7)
Language
German
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39 der Alte, daß die Witwe jedes Genusses sich vom Vermögen der Waisen entsage, und erst dann dürfte sie ihre Ketuba einheben1. Der Eid bot damals keine Garantien, denn er wurde leichtfertig ausgesprochen. Dies gibt der palästinensische Talmud ohne weiteres zu2, während der babylonische im Geiste der späteren Zeit diese Verordnung aus der Scheu vor den schweren Folgen des Eides ableitet3. Nach dieser Angabe stand vielmehr das Gelübde zur Zeit R. Gamliels, des Alten, in hohen Ehren, so daß man dasselbe sogar an Stelle des assertorischen Eides setzen mußte, weil unsere Weisen immer mit großer Vorsicht die Angelegenheit der Waisen zu regeln versuchten4 und sich in der damaligen Zeit anders keine Gewißheit verschaffen konnten als durch das Gelübde. Den ersten Amoräern, namentlich Rab und seinem Jünger R. Huna bot unsere Mischna große Schwierigkeiten. Sie befanden sich, als das Volk dem Gelübde schon fast keine Bedeutung beilegte5, in einer Sackgasse, denn einerseits sperrte ihnen die Autorität der Mischna den Weg zu einer Abänderung der alten Verordnung und anderseits konnten sie sich unmöglich des Gelübdes bedienen. Hier können wir eine Umgruppierung der Vor- Stellungen konstatieren. Je mehr das Gelübde an Bedeutung durch die Ueberwindung der geheimnisvollen Angstvorstellungen verliert, desto ־mehr nimmt die Scheu vor den katastrophalen Folgen der Eidesleistung zu6, bis man sogar aus diesem Scheugefühle den Thoraeid, der die schärfste Eidesform darstellt, ganz aufzuheben sich entschlossen hat7. Die früher um das Gelübde sich konzentrierten Vorstellungen scheinen sich später um den Eid gruppiert zu haben. 5. Eine Frau, die ihre Gelübde nicht einlöst, soll — nach Mi. Ket. 76 — unter Verlust ihrer Ketuba entlassen werden8. Sie verschulde dadurch den Tod ihrer Kinder meinen schon die Talmude zur Stelle9. Durch die Verstoßung entledigt sich der Mann der Tabugefahr, die an die Person seiner Frau geknüpft ist. 6. ,,Hat ein Mann eine Frau heimgeführt, unterwarf die Heimführung keiner weiteren Bedingungen und erfährt, daß sie mit Gelübden belastet ist, soll sie entlassen werden und erhält keine Ketuba10/׳ Bei einer Frau besteht die Gefahr, daß sie die Gelübde nicht wird einlösen können, wodurch aber gleichzeitig das Leben des 1 M. Gittin 43. 2 J. Gittin 43. | 3 B. Gittin 35a. 4 Vgl. M. Seb. 77. f 5 בשני דרב קילי נדריי: Gittin 35a, die Schüler Mar Samuels haben leichter einen Ausweg gefunden als die Rabs. 6 B. Gittin 35a, §eb. 39a, j. Seb. 65, Lev. R. 63. Num. R. 22x, Tanh. 1 מטות. 7 5‘arei Zedek 5, Rasi zu Seb. 38b, s. v. .ספר תורד. 8 Unter העוברת על דת משה werden folgende 4 Punkte angeführt: 1. Das Unterlassen des Verzehntens, 2. Der Konkubitus während der Menstruation, 3. Das Nicht absondern des Hall ah und 4. Das Nichteinlösen des Gelübdes. Es kann kein Zufall sein, daß’ die letzten 3 Punkte noch in der talmudischen Zeit Tabuspuren aufweisen. Zu den Punkten 2 und 3 vgl. M. Sabbat 26, zu Punkt 4 vgl. bes. b. Sabb; 32b und Tos. ibid. 29. 9 B. Ket 72a, jer. ibid. 76. [10 M. Ket 77, Kid. 25. Vgl. die Ansicht R. Johanans im jer. Talmud zu beiden Stellen und die Samuels nach b. Ket. 73b.

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