Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 73 (1929)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1929)
- Article
- Die Auflösung des Gelübdes
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 6)
- Language
- German
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38 die ich lege, so ist er daran (bei Gelübden) gebunden, bei Schwüren nicht1. Diese Beispiele sind ritueller Natur und mit Absicht gewählt, denn die ethischen Bibelgebote konnten in der mittel-tannaitischen Periode nicht mehr ganz vom Gelübde verdrängt werden, wohl aber in alter Zeit. Dafür sprechen eine Reihe von Andeutungen in der tannaitischen Literatur2, wie auch die gleichen Erscheinungen in der öahilija, wo das Gelübde den Araber sehr oft zu juristischen Verbrechen aneifert. Auch Philo, de specialibus legibus, II § 13, hat die Beispiele, die juristischen Verbrechen, aus dem Leben gegriffen, denn Philo konnte mit Recht das Verstoßen der Frau durch ein Gelübde als Ehebruch charakterisieren. Auch die heftige Polemik Philos, ibia. § 13—15, spricht dafür. Sie beweist ferner, daß das Volk anders gedacht hat als er, zumal auch er sich schwer für den Bruch solcher Gelübde entschließt. Daß aber Philo in diesen Paragraphen das jüdische Gelübde, in Palästina und Alexandrien vor Augen hat, hat Heinemann zur Genüge dargetan3. Wenn auch die jüdischen Weisen zur Zeit Philos den rohen Volksstandpunkt sicherlich im Innern verworfen haben, dürften sie bei ihrer demokratisehen Haltung dem Volke und seinen Sitten gegenüber kaum alles bekämpft haben. Namentlich die Hilleliten, die die eigentlichen Volksführer und Volksvertreter waren, vertreten aus diesem Grunde den älteren Volksstandpunkt4. Unsere Mischna sanktioniert somit unter Ausschluß der sogenannten unmoralischen Gelübde die alte Volkssitte, die bei rituellen Vergehen in Kraft blieb. In spätamoräischer Zeit mußte jedoch unsere Mischna natürlicherweise das größte Staunen hervorrufen, zumal dieser archaistische Standpunkt beim Eid eher verständlich wäre5. Der Eid, der damals keine genügende Garantien im Volksglauben bot6, wird in der promissorischen Form שבועת בטוי wohl weniger als das Votum in Gebrauch gewesen sein, denn der Mensch pflegt im aufgeregten Zustande die schärfsten י Ausdrücke zu gebrauchen, damit er an die Erfüllung seines Wunsches mehr gebunden sei. Daß der promissorische Eid, als eine sinaitische Institution betrachtet7, zum Nachteile der anderen biblischen Gebote nicht geleistet werden könne, ist durchaus das Normale. Daß aber das Gelübde sich nicht in die ethisch jüdische Weltanschauung einreihen läßt, beweist unsere Mischna, die einen Splitter aus dem ganzen alten Vörstellungskomplexe uns erhalten hat. Anders hätte diese Mischna überhaupt keinen Sinn. 4. Die Witwe pflegt das ihr nach dem Ketubavertrag zugesicherte Geld von dem Vermögen der Waisen einzuheben, wenn sie geschworen hat, (daß sie es noch nicht vom Manne selbst bekommen hat). Als man dann zu schwören aufgehört hatte, verordnete R. Gamliel, 1 M. Ned. 20. Vgl. M. Seb. 34,6J g. 2 M. Ned. 5e, 9X, 4. Die Misnajoth Ned. 4, 5 drücken den Kompromiß aus, den die Gelehrten mit der absterbenden Volkssitte schließen. 3 Die Werke Philos, II 111 Note 1; Philos Lehre vom Eid in Judaica, Festschrift zu Hermann Cohens 70. Geburtstag 113. 4 Vgl. M. Nasir 36,7. י Tos. ‘Arach. 43. s. auch Nasir 54. 5 Tanh: 1 מטות. Vgl. b. Ned. 16b, jer. ibid. 112 יa, Nasir 12 und Seb. 37. 6 Vgl.*den nächsten Abschnitt. 7 Heinemann, die Werke Philos II, 111 Note 2.