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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 1 · p. Seite 32

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 1
Article
Zur Deuteronomiumfrage
Date
1928-01-01
Page
Seite 32 (sequence 9)
Language
German
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32 wird1. Es ist klar, daß diese Form im gewöhnlichen Leben weniger beweiskräftig ist als das beglaubigte Schriftstück. In einem Streitfall könnte die eine Partei leicht eine Erklärung dafür Vorbringen, wofür das Zeichen stand und die Gegenpartei eine andere. Beide könnten gleich einleuchtend erscheinen, und in diesem Falle würde das Zeichen nicht genügen, eine Entscheidung herbeizuführen. Dieselben Bemerkungen gelten für ein Mazzeba - Bündnis. Nehmen wir als Beispiel die Rede Josuas bei Sichern2, wo ein Stein als Zeuge gilt; ,,denn er hat gehört“ (Jos 2427), so sehen wir, wie sehr die Vorstellungen des gewöhnlichen Hebräers jener Zeit sich in diesem Punkte von denen eines ausgebildeten Systems der Rechts- Wissenschaft unterscheiden. Wenn wir zu den großen Mazzeba-Bündnissen des Pentateuch kommen, finden wir ganz eigenartige Anwendung der vorher ausgesprochenen Gedanken. Es ist bereits erwähnt worden, von welch nebensächlicher Bedeutung die Tatsache des Aufschreibens durch Mose ist. Wäre das Bündnis zwischen gewöhnlichen Menschen oder Stämmen geschlossen worden, so würde ihm jede Art der Beglaubigung fehlen; aber unter den besonderen Umständen dieses Falles ergeben sich ungewöhnliche Betrachtungen. Der Bund wurde mit einem Volk geschlossen unter Umständen, die Gewähr boten, daß er stets ein Teil des Volksbewußtseins bleiben würde; Die Vertragsbedingungen waren zum großen Teil Gesetze für das nationale Leben. Wenn also die eigentliehen Bewahrer der Vertragsurkunde später einmal behaupteten, daß ein Vertrag geschlossen worden war, und ein Dokument vorwiesen, das angeblich die Vertragsbedingungen enthielt und von Mose herzustammen schien, so war dafür gesorgt, daß die Tatsache des Ver- 1 Ueber Denkzeichenbündnisse vergl. meine ״Studies in Biblical Law“ 1904. Ghapt. II. 2 Meiner Meinung nach bildet Jos 24-^7 weder eine Dublette des vorangebenden Kapitels, noch ist es überhaupt eine Abschiedsszene. Es ist vielmehr ein an eine falsche Stelle gesetzter Teil der Originalerzählung von der Ratifikation des deuteronomischen Bündnisses hei Sichern. Jos B3035־ steht heute ganz ohne Beziehung zum Kontext. Ich bin der Ansicht, daß es eine Fassung des ursprünglichen^ Schlusses des Berichtes darstellt, der jetzt in Jos 24r27 enthalten ist. — Sanda (Moses und der Pentateuch, 1924, S. 276) meint, daß Deut 274 mit dem Pentateuch und Targum der Samaritaner Gerizim für Ebal zu lesen hat. Ich bin derselben Ansicht aus folgenden Gründen: 1. Der alte lateinische Text (Vetus Latina) liest hier Garzin (Gerizim), stimmt also mit dem Samaritaner überein. 2. SeLbst in dem massoretischen Text war Gerizim der Berg des Segens und nicht Ebal. Sicherlich wurde der Altar und das Gesetz auf dem Berg des Segens, nicht auf dem des Fluches lokalisiert. 3. Der Stamm Levi sollte auf dem Berge Gerizim stehen (27la), nicht auf dem Berge Ebal. Man sollte doch erwarten, den Priesterstamm neben dem Altar zu finden, nicht entfernt von ihm, auf dem gegenüberliegenden Berge. 4. Als die Samaritaner sich ihr Konkurrenz- Heiligtum schufen, war für sie das Gegebene, ihm den größtmöglichen An- Spruch auf Rechtmäßigkeit zu verleihen durch die Wahl einer Stätte, die ihm nach dem damals best bezeugten Text eine Art mosaischer Sanktion verlieh, — nicht aber, diesen Text einer andern Stätte zuliebe abzuändern. Andererseits scheint es einleuchtend, daß die Juden den Text Deut 274 geändert haben, und den Text von der Erzählung von Josuas Taten (Jos 241-27 u. 83035־) verstümmelten und teilweise neu schrieben, um die Tatsache aus dem Wege zu räumen, daß Josua auf Moses Befehl auf dem Berge des Samaritaner-Tempels eine Abschrift des Gesetzes angebracht und einen Altar errichtet habe.

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