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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 1 · p. Seite 31

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 1
Article
Zur Deuteronomiumfrage
Date
1928-01-01
Page
Seite 31 (sequence 8)
Language
German
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31 bezeugt, daß . Dann folgen die bezüglichen Paragraphen, der praktische Teil. Sie wird am Ende durch die Unterschriften und Siegel der Parteien beglaubigt, in Gegenwart eines oder mehrerer Zeugen, welche die Tatsache ihrer Zuziehung bescheinigen. Der Zweck dieser Formalitäten ist klar. Das Schriftstück be״ wahrt ein Protokoll des Vorgangs auf, und seine Beglaubigung durch vorschriftsmäßig bezeugte Unterschriften und Siegel soll seine Echtheit beweisen. Mit Rücksicht auf das, was später in bezug auf das Deuteronomium gesagt werden soll, muß noch eine Einzelheit erwähnt werden. Es geschieht häufig, daß man Tatsachen irgendwelcher Art, die mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen, hinzufügen muß, z. B. Einzelheiten aus einem früheren Vertrage, den dieselben Parteien geschlossen hatten. Das geschieht durch Bezugnahmen (recitals), die unmittelbar zwischen der Angabe der Parteien und der Erklärung ״bezeugt, daß usw.“ eingeschaltet werden. All das ist erst möglich, wenn eine bestimmte Stufe geistiger Entwicklung erreicht worden ist; und man kann sich solcher Me״ thoden erst dann bedienen, wenn gewisse Vorbedingungen erfüllt sind. Die Kunst des Schreibens darf nicht nur bekannt und im Gebrauch sein, sie muß allgemein gebräuchlich sein. Die Gesellschaft muß weit״ gehendste Erfahrung des Mißbrauchs sowohl als der Verwendung gemacht haben, und sie muß die nötige Zeit gehabt haben, Methoden der Beglaubigung auszusinnen und anzunehmen, die als Sicherungen dienen könnten1. Man muß den Gebräuchen, die in den Bündnissen des Pentateuch zum Ausdruck gebracht werden, und den ihnen zugrunde liegenden Vorstellungen dieses Verfahren und die ihm zugrunde liegenden Vor״ Stellungen gegenüberstellen. In den Denkzeichenbündnissen — wie Gen 9 ÜM 17 — finden wir, daß der Vertragsschluß in einem Eid־ oder Versprechen besteht, das von einem äußeren. Zeichen begleitet 1 Die folgenden Auszüge aus dem Werke eines Rechtshisiorikers werfen ein interessantes Licht auf diesen Gegenstand. ״Ein wissenschaftliches Beweisgesetz taucht in der Rechtsgeschichte sehr spät auf. Der — wie uns scheint — einfachste und sicherste Beweis, der schriftliche, ist in primitiven Zeiten selbstverständlich unbekannt. Und selbst nachdem die Kunst des Schreibens bekannt geworden ist, dauert es noch lange, bis man sich ihrer bei Verträgen bedient. Das geht so weit, daß die Lombarden, 81s sie sich in Italien niederließen und bei den Römern schriftliche Verträge fanden, (die syngrapliae und ehirographa des spät - römischen Rechts) über diese Einrichtung in äußerste Verwirrung geraten zu sein scheinen. . Wir dürfen nicht annehmen, daß selbst die syngrapha und das chirographum geschriebene Verträge waren in dem Sinne, wie wir es beute verstehen. Aber sie erfüllten die wichtige Aufgabe, das Vorhandensein von Verträgen zu bezeugen und zu beweisen. Die Lombarden scheinen sie nicht als Beweise, sondern als Pfänder (pledges) aufgefaßt zu haben. Da das Pfand ein bloßes Symbol geworden war, konnte das geschriebene Dokument ebenso seinen Dienst tun, wie irgend etwas anderes. Ein sehr gelehrter deutscher Jurist, Brunner, hat die interessante Tatsache festgestellt, daß bei den Franken in dem entsprechenden Falle, bei Landabtretungen, das unbeschriebene Pergament, auf das die Vertragsurkunde geschrieben werden sollte, mit Rasen, Zweig, Handschuh oder einem andern Symbol dem Käufer überreicht wurde, der sodann auf dieses Pergament einen Bericht über die Vorgänge schreiben ließ. Manchmal spielte selbst das Tintenfaß eine ähnliche Rolle‘׳. (Jenks, Law and Politics in the Middle Ages 276 f).

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