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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 1 · p. Seite 29

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 1
Article
Zur Deuteronomiumfrage
Date
1928-01-01
Page
Seite 29 (sequence 6)
Language
German
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29 Die Teile der pentateuchischen Gesetzgebung, die nach dem Bericht in dieser Weise in Kraft gesetzt wurden, stehen völlig beispiellos da. Wenn wir deshalb den Bau des Deuteronomium verstehen wollen, so müssen wir die Art des Abkommens und die Form, in der die ihm zugrundeliegenden Ideen entwickelt werden, näher betrachten. Das ist nicht einfach, denn Bibelforscher haben in der Regel keine Kenntnis von solchen Dingen und zeigen wenig Fähigkeit oder Neigung, sie zu verstehen. Ein anderer Ausweg ist hier jedoch nicht möglich. Unsere Texte stellen uns vor gewisse Begriffe, und wenn wir ihre wahre Bedeutung erfassen ^vollen, müssen wir ihnen das erforderliche Studium widmen. Im gewöhnlichen menschlichen Verkehr ist es oft notwendig, zu den verschiedensten Zwecken Abkommen zu treffen. In einem modernen zivilisierten Gemeinwesen nimmt die Mehrzahl dieser Abkommen die Form von Verträgen an, die durch den Staat mit Hilfe der Gerichtshöfe zur Geltung gebracht werden, d. h. also durch eine Gewalt, die nicht eine der das Abkommen schließenden Parteien ist, und eine Macht handhabt, die unvergleichlich größer ist als die irgendeines der normalen Kontrahenten1. Verträge werden gewohnlich geschlossen zum Teil im Vertrauen auf die Ehrlichkeit der Parteien, vor allem aber in dem Glauben, daß diese Gewalt den Vertrag durchsetzen wird. Man sieht, daß hier alles von dem Bestehen des Staates abhängt, der nicht zu den vertragschließenden Parteien gehört, und den Willen sowohl als auch die Fähigkeit hat, darauf zu achten, daß Gerechtigkeit geübt wird für den Fall, daß eine der Vertragsparteien versuchen sollte, ihren Verpflichtungen nicht nachzukommen. In einer früheren Form der Gesellschaft, wo der Staat noch nicht besteht oder nur schwach und unfähig ist, tritt an Stelle des Vertrages ganz oder teilweise der Eid. Hier appelliert man an eine oder mehrere Mächte von unwiderstehlicher Stärke, an die Gottheit oder die Gottheiten, unter deren Schutz der Vertrag gestellt wird. Solche Eidesschlüsse können von Riten begleitet werden, wie wir sie vielerwärts und in verschiedenen Formen finden. In der Bibel wird ein solcher Vertragsschluß mit ברית bezeichnet, das man gewohnlich Bund übersetzt. Eine dieser Formen des Bundes geht unsere gegenwärtige Untersuchung ganz besonders an. Sie mag nach einem der begleitenden Riten ein Mazzeba-Bündnis genannt werden. Sie konnte angewandt werden bei Uebereinkünften zwischen Einzelpersonen oder Stämmen oder größeren Körperschaften. Ein gutes Beispiel dafür haben wir in Gen 31, wo Jakob und Laban ein Uebereinkommen schließen. Die Form, in der das geschieht, verdient besondere Betrachtung. Sie zeigt 6Elemente: 1. eineMazzeba(Säule), 2. einen Steinhaufen2 (cairnaltar), 3. die gegenseitigen Versprechungen der Vertragsparteien, verstärkt durch 4. den Anruf ihrer Gottheiten, 5. ein Opfer und 6.^ein Opfermahl. Es gibt eine Fülle von Parallelen zu Bündnissen von annähernd dem- 1 Was hier gesagt ist, gilt selbstverständlich n־ur für den in Frage stehenden Gegenstand und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit vom Standpunkt der theoretischen Rechtswissenschaft aus. 2 S. MGWJ 71, 1927, S. 358.

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