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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1926-01-01 · Heft 1 · p. Seite 39

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
70 (1926)
Issue
Heft 1
Article
Die Erwerbung des Bürgerrechts durch naturalisierte Juden in der Stadt Posen
Date
1926-01-01
Page
Seite 39 (sequence 8)
Language
German
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39 die von ihm gewünschten Einschaltungen befürwortend höheren Orts vorzn tragen. Den Stadtverordneten gab er am gleichen Tag von seinem Beschlüsse Kenntnis. Den vereinigten Bemühungen beider Instanzen war nun wirklich ein Erfolg beschieden. Die Regierung hielt zwar an ihrem Tadel der unverantwortlichen Verzögerung bei Erledigung ihrer Reskripte fest und machte bemerklich, daß ein Teil der angeführten Bedenken durch die Städteordnung erledigt war oder seitens der städtischen Behörden aus eigener Machtvollkommenheit beseitigt werden konnte. Unter anderem durch die schon früher von der Regierung empfohlene Herabsetzung der an die Gewinnung des Bürgerrechts und der Wählbarkeit der Stadtverordneten geknüpften Bedingungen. Ferner durch eine praktischere Einteilung des Orts in Wahlbezirke und -Kategorien. Trotzdem war allerdings unverkennbar, daß im Stadtpariament die Sicherung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Christen und Juden erstrebenswürdig blieb und jedes Ueberwiegen der letzteren vermieden werden sollte, wenn ein solches die Regierung auch niemals veranlassen würde, eine Vereinigung der beiderseitigen Schuldenlast zu gestatten. Um aber Abänderungsanträge beim Ministerium gehörig begründen zu können, mußte man sich auf genaue Zahlenangaben stützen, weshalb deren schleunigste Be- Schaffung mit Eifer, Gründlichkeit und Unparteilichkeit durch die städtischen Behörden erwartet wurde. Jedoch auch diese Aufforderung blieb ohne Wirkung, obwohl der Magistrat sie sogleich wTeiter gab. Trotz dreimaliger Aufforderung verschanzten sich die Stadtverordneten auch hierin hinter der Taktik völliger Untätigkeit und man war noch im April 1837 keinen Schritt vorwärts gekommen. Vielmehr schlief die ganze Sache einfach ein und das Statut der Provinzialhauptstadt wurde erst 1846 fertig gestellt. Infolgedessen war auch von einer Beteiligung der Juden nicht weiter die Rede und auf indirektem Wege gelangten die Stadtväter zum Ziel einer gänzlichen Uebergehung ihrer jüdischen Mitbürger. Nur ganz vereinzelt schlichen sich in den nächsten Jahren jüdische Stadtverordnete ein. Wir sahen bei den voraufgegangenen Kämpfen den Ober- Präsidenten und die Regierung bemüht, den Juden zur Erlangung des Bürgerrechts zu verhelfen, während die beiden städtischen Behörden Hand in Hand gehen, um dies zu verhindern. Ihre Hauptsorge ist die Abwälzung der Korporationsschulden, über 100 000 Rtr., auf die Allgemeinheit. Die von ihnen zum mindesten erstrebte zahlenmäßige Beschränkung wurde dann durch eine Kabinettsordre anBranns Nachfolger v. Rochow vom 5. Februar 1840 ganz allgemein für die Städte der Provinz auf % oder ״als höchst notwendig“ vorgeschrieben1. Doch selbst innerhalb dieser Grenze kamen die Juden in der Stadt Posen vorläufig nicht zu ihrem Recht. Ein Teil der Schuld hieran trifft freilich auch sie selbst, denn sie waren zwar überaus eifrig bei der Bewerbung um die Naturalisation, überließen dagegen in dem Kampf um das Bürgerrecht die Initiative den staatlichen Behörden. 1 Kletke: Organisationen des Judenwesens im Großherzogtum Posen.!Berlin 1843, 143.

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