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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1926-01-01 · Heft 1 · p. Seite 38

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
70 (1926)
Issue
Heft 1
Article
Die Erwerbung des Bürgerrechts durch naturalisierte Juden in der Stadt Posen
Date
1926-01-01
Page
Seite 38 (sequence 7)
Language
German
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38 Hiernach fand es auch der Magistrat gefährlich, ihnen irgend eine MH> Wirkung auf die Verwaltung allgemeiner Dinge zu erlauben und ,,durchaus unzulässig1 \ ihnen die Möglichkeit eines überwiegenden Einflusses einzuräumen, weil diese Möglichkeit auf die bisher rechtlosen Leute unzweifelhaft einen großen Anreiz bilden mußte, auf welchem Weg es auch sei, sich eine solche überragende Stellung zu verschaffen. Hatten sie diese, zumal in Posen, einmal inne, dann stand in der Tat zu besorgen, daß sie versuchen würden, sich auf Kosten der Stadt in den drückenden Schuld Verhältnissen ihrer Korporation Erleichterung zu verschaffen. Ueberhaupt war anzunehmen, daß sie in Erinnerung an den früher auf ihnen lastenden Druck daran gehen würden, ihre Lage im Verhältnis zu den Christen zu verbessern, wozu sich viele, wenn auch vielleicht irrig, nach ihren Religionsgesetzen für befugt erachteten. Diese Rücksichten, zu deren Geltendmachung das Kollegium nicht persönliche Abneigung bewog, und die, wie es gern zugab, schon jetzt auf einzelne achtbare Juden keine Anwendung fanden, während sie in einigen Jahren ganz würden fortfallen können, machten es für den Augenblick wünschenswert, bei ihrer Aufnahme als Stadtbürger besonders behutsam zu verfahren und Vorkehrungen gegen die Erlangung eines ausschlaggebenden Einflusses auf die städtische Verwaltung zu treffen und ein ausdrückliches Verbot gegen die Verschmelzung ihres Korporationsvermögens mit der allgemeinen Stadtverwaltung einzufügen. Das Verlangen der Stadtverordneten zu 1 schien dem Gesetz von 1833 nicht zu widersprechen, das nach § 1 ל Nr. 1 für die Naturalisation völlige Unbescholtenheit des Lebenswandels erforderte. Allerdings war die Prüfung darüber Sache der Staatsorgane. Aber wenn die Naturalisation Bedingung für den Erwerb des Bürgerrechts wurde, mußte sie nach §§ 19/21 der Städteordnung dem Urteil der Kommunalbehörden unterworfen werden. Aus diesem Grund hielt der Magistrat die Anträge zu 1 und 2 für ganz gerechtfertigt und wünschte ihnen nur als Zusatz zu § 20 der Städte ordnung eine andere Fassung zu geben: Jüdischen Einwohnern ist das Bürgerrecht zu versagen oder zu entziehen, wenn sie der erfolgten Naturalisation ungeachtet nach dem Ermessen der Stadtbehörden die nach der Verordnung von 1833 oder nach sonstigen Gesetzen zur Naturalisation erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen. Anerkannt wurde, daß es vielen Israeliten in der Tat geglückt sein mußte, der Wahrheit zuwider den Nachweis der Naturalisationsbefähigung zu erbringen und daß es ihnen in Zukunft gelingen werde, einen solchen wahrheitswidrig zur Gewinnung des aktiven und passiven Wahlrechts für die städtischen Körperschaften zu erschleichen. Deshalb kam es ganz besonders auf ihre sittliche Würdigkeit an. Wurde diese nicht geprüft und hielt man sich nur an materielle Beweisstücke, dann würden alle naturalisierten mosaischen Glaubensgenossen das Bürgerrecht und der größte Teil die Befähigung als Stadtverordnete sich zu verschaffen wissen. Das mußte ein böses Mißverhältnis ergeben, denn die sich von Jahr zu Jahr vermindernde Zahl der christlichen Wähler betrug nur 933 gegenüber bereits 600 naturalisierten Juden. Als Stadtverordnete wählbar waren aber bloß 291 Christen bei mutmaßlich etwa 500 Juden. Eine hiernach gebildete Versammlung hätte also 9 christliche und 15 jüdische Mitglieder gezählt. Um ein Ueberwiegen der israelitischen Minderheit zu verhüten, blieb mithin nur die Fest- Setzung eines Maximums der jüdischen Stadtväter übrig. Das empfohlene Sechstel entsprach dem Einwohnerverhältnis und wurde vom Magistrat übernommen, der einen dahin lautenden Zusatz zu § 46 der Städteordnung vorschlug. Dagegen verzichtete er auf eine Bestimmung der Höchstzahl jüdischer Mitglieder in seinen eigenen Reihen, weil er überzeugt war, daß ein vorwiegend christliches Stadtverordnetenkollegium nicht leicht einen Juden und jedenfalls nur einen so völlig qualifizierten in den Magistrat wählen würde, daß keine Gefährdung seiner Tätigkeit zu befürchten stand. Wenn auch eine nach diesen Richtlinien gesicherte Bildung der städtischen Körperschaften eine hinlängliche Gewähr gegen pekuniäre Schädigung der Mehrheit bot, sollte doch, um die Bürgerschaft zu beruhigen und jedes dahin zielende Bestreben im Keim zu ersticken, gemäß dem 3. Vorschlag der Stadtverordneten als Zusatz zu § 30 der Städteordnung in dem Posener Statut ein ausdrückliches Verbot der Vermischung jüdischer Finanzangelegenheiten mit denen der Stadt Aufnahme finden. Auch der Magistrat bat zum Schluß die Regierung,

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