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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1926-01-01 · Heft 1 · p. Seite 37

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
70 (1926)
Issue
Heft 1
Article
Die Erwerbung des Bürgerrechts durch naturalisierte Juden in der Stadt Posen
Date
1926-01-01
Page
Seite 37 (sequence 6)
Language
German
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37 Unmöglichkeit einer klaren Abrechnung, das alles sprach nur zu deutlich der geäußerten Besorgnis das Wort1. Wie tief die Posener Juden rnit einzelnen Ausnahmen noch standen, wie moralisch-unwürdig sie einer vom Gesetz gewährten Auszeichnung waren, während sie sich durch Wucher und Betrug bei eigenem Nichtstun vom Ruin der Christen nährten, wußte die Staatsbehörde gewiß ebenso gut wie die Bittsteller. Ebenso mußte ihr bekannt sein, daß bei dem Verhalten kleiner Kommunen der Reichtum der mosaischen Glaubensgenossen und der sich ihnen dort sehr nähernde Bildungsgrad der christlichen Einwohner Einfluß ausgeübt hatte. In Posen aber dichteten sie sich vielfach ein Vermögen an, um die Naturalisation zu erlangen. Ihre Angaben übertrafen die Schätzungen des Publikums oft um das doppelte. Wie sollte da ihre Aufnahme in die Stadt- Verwaltung verhindert ,werden, wenn es dazu nur eines Einkommensnachweises von 500 Rtrn. bedurfte? Der Staat erachtete sie mit geringen Ausnahmen der Verleihung seines Bürgerrechts für unwürdig, hatte ihnen bis vor kurzem den Uebertritt in andere Provinzen untersagt2, wollte sie nicht als Soldaten gebrauchen und unterstellte sie einem eigenen Gesetz. Das alles bewies, daß die Behörden diese Menschenklasse nach ihrem wahren Wert erkannt hatten. Umso mehr hoffte das Kollegium auf eine regierungsseitige Befürwortung der von ihm vorgeschlagenen Ergänzungsbestimmungen zu dem Posener Statut, wonach: 1. die Aufnahme von Juden nicht bloß vom Nachweis eines Grundvermögens oder Einkommens, sondern auch von sonstigen lobenswerten Eigenschaften abhängig gemacht werden sollte; 2. die Be- Stimmungen hierüber und die Prüfung ihrer Qualität in die Hände des Magistrats und der Stadtverordneten zu legen war; 3. nie mehr als 6/ג der Stadtverordneten aus Juden bestehen durfte; 4. weder jetzt noch künftig die Israeliten ihre Kommunalangelegenheiten mit denen der Christen amalgamieren durften, sondern sie wie bisher getrennt fortführen mußten, weil sonst die Allgemeinheit eine Ueberlast von Schulden zu übernehmen haben würde. Vertrauensvoll wurde von der Fürsorge der Behörde erwartet, daß sie durch Gewährung dieser Bitte die christliche Kommune vor dem Erliegen behüten werde, das mit einer uneingeschränkten Durchführung des Gesetzes unvermeidlich wurde. Der Magistrat erklärte am 20. Juni, den Anträgen der Stadtverordneten nur bei treten zu können. Auch er unterstrich die große Bedeutung der Sache und fügte die etwas peinliche Bemerkung linzu, es sei ihm unbekannt, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die Alttestamentarier zur Erlangung des Stadtbürgerrechts, Stadtverordnetenmandats und selbst eines Magistratspostens für geeignet erkläre, hingegen aber ihnen die Wahlberechtigung als Kreis- und Landtagsabgeordnete vorenthielt. Mangel an ausreichender geistiger Bildung konnte das Motiv dazu nicht wohl sein. Befürchtete man, daß die Juden nach Erlangung aller politischen Rechte nur auf Beförderung ihrer Interessen zum Schaden des Gemeinwohls trachten würden, so war eine solche Gefahr in den städtischen Körperschaften mit ihren meistens entscheidenden Beschlüssen ungleich brennender als auf Kreis- und Landtagen mit ihren immer nur konsultativen Befugnissen. Wohl mochten den Gesetzgeber noch andere, dem Magistrat unbekannte Gründe geleitet haben und dieser wollte auch nicht einer Wiederentziehung der den Juden verliehenen Rechte das Wort reden, aber er konnte nicht leugnen, daß bei ihnen noch seltener als bei anderen Bürgern die Resignation vorhanden war, eigenen Vorteilen zum allgemeinen Besten zu entsagen und daß die meisten Juden sich nicht so weit überwinden konnten, jegliche Frage anders als aus dem Gesichtspunkt ihres persönlichen Nutzens zu erwägen und die einen solchen nicht verheißenden nicht bei Seite zu schieben. Dieser jüdische Charakterzug bedingte überhaupt Vorsicht bei der Verstattung politischer Rechte und war wohl der einzige vernünftige Grund für ihre noch immer nicht erfolgte politische Gleichstellung mit den Christen. 1 Geber die Verschuldungsfrage vgl. Laubert MGWJ 1924, 321 ff. 2 Zu einer solchen Uebersiedeiung bedurfte es auch nach dem Gesetz von 1833 noch jedes Mal einer ministeriellen Genehmigung.

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