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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1926-01-01 · Heft 1 · p. Seite 36

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
70 (1926)
Issue
Heft 1
Article
Die Erwerbung des Bürgerrechts durch naturalisierte Juden in der Stadt Posen
Date
1926-01-01
Page
Seite 36 (sequence 5)
Language
German
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36 sie nicht mit so viel Armut zu kämpfen, woraus für die Christen peinliche Lasten erwachsen konnten, und endlich repräsentierten die Juden in den Kleinstädten die Hochfinanz, was, Gott sei Dank, in Posen noch nicht der Fall war. Unter diesen Umständen wurde die Regierung gebeten, sich höheren Orts dafür zu verwenden, daß die mosaischen Glaubensgenossen auch fernerhin als Sonderstand von der Stadtverwaltung ausgeschlossen würden. Die Verwaltungsbehörde sah in dieser Vorstellung keine Ursache zur Aufhebung ihrer Verfügung vom 10. April, da die geschilderten Verhältnisse kein Motiv zur Modifikation des desfalsigen Gesetzes lieferten. Der Zweifel, ob man die Juden zum Erwerb des Bürgerrechts auf fordern sollte, wurde durch die klaren Vorschriften der Städteordnung erledigt. Wurde ihnen ein neues wohltätiges Recht zu teil, so mußten sie auch die Pflicht zu dessen Gewinnung auf sich nehmen und es war Sache der städtischen Behörden, darüber zu wachen, daß die den Einwohnern obliegenden Verbindlichkeiten und dadurch die Gesetzesbestimmungen erfüllt wurden. Die Behauptung, daß die Juden Zwistigkeiten hervorrufen und den Christliehen Stadtbeamten hindernd in den Weg treten würden, war unbegründet und stand im Widerspruch zu der früher geäußerten Ansicht, daß es ihnen an jeglichem Interesse und Bedürfnis für das Gemeinwohl der Gesamtbürgerschaft mangele, weil dabei weder Gewinn noch Handel oder Schacher zu erwarten seien. Gerade weil den Israeliten dieser Gemeinsinn hin und wieder fehlte, sollte er durch das Gesetz von 1833 erweckt werden. Hiernach wurde der Magistrat zu einer Abweisung der Stadtverordneten und anderweitigen Berichterstattung binnen 8 Tagen angehalten. Die Stadtverordneten gaben ihr Spiel aber noch keineswegs verloren, sondern versuchten neue Winkelzüge. Am 25. Mai erklärten sie sich abermals von der Hoffnung beseelt, daß die Regierung sie in einer so überaus wichtigen Frage von neuem anhören und ihre Vorschläge befürworten werde, so weit sie als sachgemäß befunden wurden. Die Angelegenheit könnte nicht gründlich genug überlegt werden, weil davon das Wohl der Nachkommen bis in die späteste Generation abhing und bei dem vorübergehenden Charakter des Gesetzes den Posener Verhältnissen angepaßte Milderungen bestimmt von den Administrationsorganen erreicht werden konnten, da man bei seinem Erlaß sicherlich nicht die Lage der Stadt, sondern nur der Provinz im Allgemeinen im Auge gehabt hatte. Das Zahlen- Verhältnis in Posen ergab aber für die Bildung der Behörden ein schreiendes Mißverhältnis zwischen Christen und Juden, denn die durchweg als wahlberechtigt aufzufassenden naturalisierten Israeliten verhielten sich zu den wahlbefugten Christen wie 57: 28 und die der jüdischen Wähler zu den christlichen wie 57: 80, während binnen kurzem auf die Proportion von 9:3 und 3:4 gerechnet werden konnte, ,weil die Juden % der Einwohnerschaft ausmachten und unter den Christen nur wenige das Bürgerrecht inne hatten. Bei dem rastlosen Streben der Alttestamentarier nach Einfluß, zu dessen Erlangung ihnen jedes Mittel recht war, bei ihrer Ausdauer und ihrem geschlossenen Zusammenwirken war es keinem Zweifel unterworfen, daß sie alle Hebel in Bewegung setzen würden, um die Mehrheit im Stadtparlament zu gewinnen. Der Erfolg war umso gewisser, weil sie in 3 Revieren zusammengeballt wohnten, wo über 12 von 24 Stadtverordneten zu wählen waren. Dann konnten sie auch das Magistratskollegium, ja, jede frei werdende Subalternstelle in der Kommunal Verwaltung mit ihren Leuten besetzen. Einmal in beiden Körperschaften im Uebergewicht, würden sie keinen Augenblick säumen, um ihre gewaltige Schuldenlast der Gesamtheit aufzubürden und sie mit den städtischen Verbindlichkeiten zu vermengen. Die furchtbare Zerrüttung ihrer Gemeindeangelegenheiten, die

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