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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1926-01-01 · Heft 1 · p. Seite 35

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
70 (1926)
Issue
Heft 1
Article
Die Erwerbung des Bürgerrechts durch naturalisierte Juden in der Stadt Posen
Date
1926-01-01
Page
Seite 35 (sequence 4)
Language
German
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35 für verpflichtet und der Wählbarkeit als Stadtverordnete für würdig erachtete. Nun setzte seitens der beiden städtischen Behör den ein konsequenter passiver Widerstand ein. Zwei drängende Schreiben des Magistrats vom Januar und Februar 1836 blieben unbeantwortet. Ein Regierungsreskript, das dem Magistrat binnen 8 Tagen einen Bericht über die Gründe der bisherigen Saumseligkeit abforderte, da in anderen, später als Posen mit der Städteordnung beliehenen Orten die Juden längst im Besitz des Bürgerrechts waren1, ging lediglich in Abschrift den Stadtverordneten zu, ohne irgend einen Erfolg zu zeitigen. Am 10. April verfügte die Regierung, daß, wenn ihr auch unbekannt sei, welche Bedenken und Wünsche die Stadtväter hegten, um die Zulassung der Juden zu verhindern oder zu vertagen, sie selbst durch den Magistrat eine Kommission zur Beratung der Sache werde erwählen lassen, sofern nicht innerhalb von 2 Wochen ihr der abschließende Bericht eingereicht sein würde. Da schon höheren Orts Erinnerungen eingelaufen waren, könne sie eine längere Verzögerung nicht dulden, ohne sich selber verantwortlich zu machen und ohne den Juden ihnen gesetzlich zustehende Rechte und Pflichten zu verkümmern.; Nun rafften sich die Stadtverordneten endlich am 22. April zu einem gewundenen Bericht auf. Sie :baten, ihr bisheriges Zögern nicht als Mangel an Gehorsam gegen die kgl. Behörden aufzufassen, da es im Gegenteil der ungemeinen Wichtigkeit beizumessen war, die die Angelegenheit nicht allein für die lebende, sondern auch für künftige Generationen besaß. Es erforderte darum ,,die allergründ־ lichste Erörterung und die allerreiflichste Erwägung“, ob einer so bedeutenden Einwohnerzahl wie den Posener Juden die Einmischung in die Kommunalfragen zu gestatten sei? Das Gesetz war allerdings vorhanden und das Kollegium durfte der Hoffnung nicht Raum geben, daß es in Posen nicht zur Ausführung kommen würde. Aber die Erwartung erschien nicht zu kühn, daß es unter : Mitwirkung der Vorgesetzten Behörden gelingen werde, solche Abänderungen zu erzielen, wie sie hier das zwischen beiden Konfessionen obwaltende Verhältnis ,,als notwendig, zweckmäßig und wünschenswert“ erscheinen ließ, wenn nicht durch Anwendung der augenblicklichen Bestimmungen ,,der unmittelbare Ruin der christlichen Bürgerschaft herbeigeführt“ werden sollte. Dies war umso leichter möglich, weil die Vorschrift nur provisorischen Charakter trug und der sehr weise Gesetzgeber sich Aenderungen Vorbehalten hatte. Der Staat betrachtete die Judenschaft als einen Sonderstand und sie konnte sehr wohl als ein solcher weiterhin bestehen. Auch der ehrenwerte Militärstand nahm eine abgesonderte Stellung mit eigenen Gesetzen ein und doch unterlagen seine Angehörigen den gewöhnlichen Polizeivorschriften. In Analogie hierzu konnten auch die Juden, die vom Staats- und Heeresdienst ausgeschlossen waren und ihre eigene Kommunaiverwaltung hatten und nach den talmudistischen Gesetzen den Aussprüchen der Rabbiner und Aeltesten unterworfen waren, einen getrennten, doch allen Gesetzen botmäßigen Stand im Staat bilden. Daraus konnte offenbar weder dem Staat, noch den Juden der Provinz, am wenigsten denen in Posen, irgend ein Nachteil erwachsen, 'während die Christen alsdann vor allen den Uebeln bewahrt blieben, die für sie aus einer Vereinigung beider Religionspärteien erstehen mußten. Die Bereitwilligkeit kleiner Kommunen zur Aufnahme von Alttestamentariern unter ihre Vertreter konnte nicht für Posen maßgeblich sein, denn einmal waren dort die jüdischen Korporationen nicht so verschuldet und dann hatten 1 Nach dem Immediatzeitungsbericht der Posener Regierung für Februar 1836 hatten die naturalisierten Juden das Bürgerrecht schon an vielen Orten erworben und saßen in Schwerin a. W. im Magistrat und Stadtverordnetenkollegium. 3*

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