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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1926-01-01 · Heft 1 · p. Seite 34

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
70 (1926)
Issue
Heft 1
Article
Die Erwerbung des Bürgerrechts durch naturalisierte Juden in der Stadt Posen
Date
1926-01-01
Page
Seite 34 (sequence 3)
Language
German
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34 Sie beriefen sich darauf, daß auch sie sich der kgl. Gnade, aus der die Verleihung des Städtereglements geflossen war, nämlich des ausgezeichneten Verhaltens der Bürgerschaft während der Choleraepidemie von 1831, an ihrem Teil würdig erwiesen hatten, wie auch Zeugnisse Tenspoldes und des früheren Polizeidirektors dartaten. Ebenso hatten sie sich freiwillig zur Ableistung der militärischen Dienstpflicht erboten, waren aber abgewiesen worden1. Flottwells Bescheid bewies, daß viele ihrer Mitglieder zur Teilnahme an der Stadtverwaltung reif waren, die sie zur Erlangung des Staatsbürgerrechts würdiger machen mußte. Eine Schädigung der christlichen Gemeindemitangehörigen stand nicht zu besorgen, denn nach den von der städtischen Kommission noch erschwerten Bedingungen konnten sie bei der Wahl höchstens bis zu 20, bei der Wahlfähigkeit bis zu 30% konkurrieren2. Ebensowenig war mit einer gewerblichen Beeinträchtigung der Christen zu rechnen. Ihre Ausschließung widersprach hingegen der gesetzlichen und moralischen Ordnung und mußte mancherlei nachteilige Folgen haben, während ihre Zulassung im Interesse von Staat und Stadt lag. In einer weiteren Eingabe vom 20. August wurde der Minister aufgefordert, sich der Emanzipation der Posener Juden überhaupt anzunehmen, die allein ihre unglückliche Lage wirklich zu bessern vermochte. Die Juden der Provinz waren treue Bürger und standen auf keiner niedrigeren Kulturstufe als anderwärts. Die Verleihung der Bürgerrechte war nur ein logischer Schritt auf der in Altpreußen 1812 betretenen Bahn. Dort erwies das Judentum ferner, daß seine Religion der Einpassung nicht im Wege stand. Wenn es auch noch verschiedene Bildungsgrade gab, war doch den tiefer stehenden Schichten die Emanzipation am notwendigsten. Außerdem durfte man nicht unter dem Tiefstand der einen die höher stehenden anderen leiden lassen. Auch die Furcht vor einer Ueberfüllung aller Gewerbe und Schädigung der Christen war bloße Einbildung und konnte zudem keine Vörenthaltung gebührender Rechte begründen. Die bisherigen Erfahrungen entkräfteten zudem die gehegten Sorgen wie denn auch die gegen die Israeliten erhobenen Anschuldigungen nicht stichhaltig waren. Auf beide Gesuche erging aber nur kurz die Antwort, daß eine Äenderung des status quo nur im Weg der Gesetzgebung zu erwarten sei. Als solche dann durch das Gesetz von 1833 eintrat, wurde den naturalisierten, d. h. den gehobenen und gebildeten Juden, die Verpflichtung auf erlegt, mit Ausnahme der durch ein Rekrutengeld ersetzten Militärdienstpflicht alle den Christen gegen Staat und Gemeinde obliegenden Verbindlichkeiten zu erfüllen (§ 20). Dem stand natürlich auch eine gesetzliche Gleichberechtigung gegenüber. Daher eröffnete die Regierung dem Posener Magistrat auf seine Anfrage, daß es zur Erlangung des Bürgerrechts keiner besonderen Anträge naturalisierter Juden bedürfe, denn die Städteordnung sah dessen Gewinnung nicht allein als Recht, sondern als Pflicht an. Die städtischen Behörden sollten deshalb deren baldige Erfüllung veranlassen (Verf. vom 2. Juni 1835). Allein erst am 15. September gab der Magistrat die Verfügung mit einem Verzeichnis der betreffenden Israeliten an die Stadtverordneten mit dem Ersuchen weiter, diejenigen Leute zu benennen, die das Kollegium nach Maßgäbe ihres Grundbesitzes oder gewerblichen Einkommens gemäß § 57 der revidierten Städteordnung zur Erlangung des Bürgerrechts 1 Vgl. Laubert MGWJ 1922, 223. 2 Die für Grundeigentum, be zw, Einkommen geforderten Sätze waren für damalige Zeit außerordentlich hoch.

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