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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1926-01-01 · Heft 1 · p. Seite 33

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
70 (1926)
Issue
Heft 1
Article
Die Erwerbung des Bürgerrechts durch naturalisierte Juden in der Stadt Posen
Date
1926-01-01
Page
Seite 33 (sequence 2)
Language
German
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33 der jüdischen Einwohner wurde dann mit 5 479 gegenüber 21 266 Christen, davon aber nur 138 im 4. Revier, ermittelt1. Da das Gesetz weder eine bestimmte Konfession noch den Besitz des Staatsbürgerrechts zur Erlangung des Stadtbürgerrechts vorschrieb, waren also die beteiligten Kreise offenbar der Ansicht, daß den Israeliten volle oder wenigstens beschränkte Mitwirkung bei der Neuorganisation einzuräumen sei. Allein der Munizipalitätsrat änderte bald seinen Standpunkt. Er wollte zunächst nur die Ober- Schicht, d. h. die einen Grundbesitz von mindestens 6000 Rtrn. Wert nachweisenden Juden, zum Bürgerrecht verstatten, zum passiven Wahlrecht aber bloß bei lOjähriger Dauer dieses Besitzes, so lange ihre staatsbürgerlichen Verhältnisse nicht geregelt waren, und obendrein nach einer besonderen Denkschrift zunächst einmal die Einführung der Städteordnung ganz ohne ihre Beteiligung vornehmen. Nach seinem Bericht an den Minister des Inneren Frhrn. v. Brenn vom 2. April wünschte auch Flott well die definitive Vertretung der Alttestamentarier dem künftigen Statut clerStadt vorzubehalten, ihre Zuziehung zur Kommunal Verwaltung aber bereits jetzt in die Wege zu leiten. Brenn erklärte indessen, daß es nach einer Kabinettsordre vom 8. August 1830, der zufolge das altpreußische Edikt von 1812 nur in den Provinzen Geltung haben sollte, in denen es bei seinem Erscheinen publiziert worden war, in den anderen aber nicht als mit der Gerichtsordnung und dem Allg. Landrecht übernommen zu betrachten sei, bei dem 1815 vorgefundenen Zustand zu bewenden habe und den Juden keine Stadtrechte vor Erlangung der Staatsrechte zugebilligt werden könnten. Entgegenlautende Beschlüsse der Stadtverordneten bedurften jedenfalls der kgl. Genehmigung (Verf. vom 14. April). Vergeblich lief der Synagogenvorstand hiergegen durch Beschwerden an Tenspolde und Flottwell Sturm. Ersterer erwiderte auf die im Namen aller stimmfähigen und wählbaren Gemeindemitglieder eingelaufene Klage gegen den Beschluß der Munizipalitätsratskommission wegen Aus- Schließung der Juden und gegen ihre Nichteintragung in die Wahllisten, daß nach den inzwischen ergangenen höheren Bestimmungen abgewartet wrerden müsse, ob die künftigen Stadtverordneten beantragen würden, daß den Beschwerdeführern durch das spätere Statut eine gewisse Teilnahme an der Vertretung der Bürgerschaft eingeräumt werden möge? Desgleichen mußte Flott well bedauern, daß ihn der ministerielle Bescheid an der Erfüllung der vorgebrachten Bitte verhindere, wenn er auch die Ueberzeugung hegte, daß in der Posener Gemeinde sich viele Mitglieder befanden, die sich zur Teilnähme an den bürgerlichen Ehrenrechten des Orts eigneten2. Nun baten die Vertreter den Freiherrn selbst um Zulassung ihrer fähigsten Elemente zu den bürgerlichen Ehrenprivilegien (22. Juli). ^■'f1 Posen war für die Stadtverordneten wähl in 5 Reviere geteilt worden- Ursprünglich waren auch hier die Juden auf ein bestimmtes Quartier beschränkt gewesen. 2 Entsprechend beschied der Oberpräsident ein Gesuch aus Filehne dahin, daß nach ausdrücklicher Weisung des Ministeriums dem Antrag vor FeststellungderstaatsbürgerlichenVerhältnisse nichtstatt gegeben werden könne. Monatsschrift, 70. Jahrgang. 3

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