Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1925)
- Article
- Zur Geschichte der jüdischen Reformbewegung
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 42 (sequence 2)
- Language
- German
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42 Erst als sie zum Streitpunkte unter den Parteien wurde, kam ihm der keineswegs harmlose Charakter der Verordnung zum Bewußtsein, umsomehr, als dadurch, daß ,,ein Fall jetzt vorliege, in welchem die Beschneidung nicht allein bis nach Ablauf der vorgeschriebenen achttägigen Frist nach der Geburt des Kindes unterblieben ist, sondern auch die bestimmte Absicht des Vaters, sein Kind weder beschneiden zu lassen, noch dessen Taufe durch einen christlichen Pfarrer nachzusuchen, für Frankfurt a. M. zur tatsächlichen Ent- Scheidung gekommen ist, daß man ohne die Beschneidung der Rechte eines jüdischen Bürgers teilhaftig werden kann/' Zu der Darstellung des Partei Streites übergehend, findet Herr von Sydow, daß für die Ansicht der ,,Neugläubigen" nur schwache Argumente geltend gemacht würden, da sie sich weder auf Gesetz noch auf Herkommen, sondern nur ,,auf falsch ausgelegte Redensarten vom Fortschritt der Zeit und des einer unendlichen Entwicklung fähigen Judentums" berufen könnte. Auch der bedeutendste christliche Kenner des Judentums in Frankfurt a. M., Prof. Dr. Molitor, dessen Ansicht bei Juden viel galt, sprach sich aufs bestimmteste dahin aus, daß ״weder das jüdische Altertum, noch die spätere Geschichte des Judentums Anhaltspunkte für eine Abweichung von dieser Vorschrift des Zeremonialgesetzes darbiete, ja daß selbst bei jüdischen Häretikern das Unterlassen der Beschneidüng nicht vorgekommen sei und nur in neuester Zeit in Frankfurt a. M. bei völlig Indifferenten vereinzelt vorkomme". Dasselbe besagten auch die Gutachten des Frankfurter Oberrabbiners A. S., Trier, und anderer jüdischer Gelehrten1. Der Vorfall, auf den Bezug genommen wird, war folgender: Der Bankier Fiersheim hatte ״den terminus fatalis" verstreichen lassen, ohne seinen neugeborenen Sohn beschneiden zu lassen. Alle Erinnerungen an diese Pflicht blieben vergeblich. Der Oberrabbiner wandte sich an den Senat. Das älteste Mitglied der Familie von Rothschild, Baron Amschel Meyer, kam schmerzlichst erregt und weinend zu dem älteren Bürgermeister und bat dringend um Abwendung der seinem Glauben durch diesen Zwischenfall drohenden Gefahr. ״Herr von Meyer, vollkommen überzeugt davon, daß das Streben der krassen Neologen unter den Juden auf keinem guten, irgendwie Verlaß gebenden Fundamente ruhe, ließ den p. Fiersheim kommen und machte ihm ernstliche Vorhaltungen. Namentlich stellte er ihm vor, daß sein jetziger, unter dem Einfluß von Zeitmeinungen gefaßter Entschluß seinem Sohn, wenn derselbe herangewachsen sein werde, allerlei Schwierigkeiten verursachen könnte." ״Der p. Fiersheim erklärte auf das Bestimmteste, daß er hierbei allein seiner wohlbegründeten Ueberzeugung folgen könne. Auch die Vorhaltung, daß er ohne Not bedauerliche Wirren in der jüdischen Gemeinde veranlasse, ließ seinen Entschluß nicht wankend werden. Der Knabe ist deshalb auch bis heute noch nicht beschnitten worden." Ueber den Antrag des Oberrabbiners, unbeschnittene Juden nicht in die Geburtsregister der jüdischen Gemeinde aufzunehmen, 1 Diese, in den Jahren 1843/44 gesammelten 28 Gutachten von bedeuten den Autoritäten sind als Manuskript gedruckt worden.