Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1925)
- Article
- Zur Geschichte der jüdischen Reformbewegung
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 1)
- Language
- German
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41 Zur Geschichte der jüdischen Reformbewegung. Von Josef Meisl in Berlin, Die radikalen Reformbestrebungen unter den Juden in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, namentlich in den vierziger Jahren, haben nicht nur Auswirkungen nach innen erzeugt, sondern mußten auch für die Stellung der Juden in Staat und Gesellschaft eine Bedeutung gewinnen. Diese leicht vorauszusehenden Folgen waren der Aufmerksamkeit der Behörden nicht entgangen, die darum der jüdischen Reform auch Beachtung schenkten. Die bisherigen geschichtlichen Darstellungen dieser Bewegung lassen diesen Gesichtspunkt fast gänzlich außer acht. Es ist aber, wie der nachstehende Beitrag zur Geschichte N der Reformbewegung erkennen läßt1, lohnend, auch diese Seite ihres geschichtlichen Verlaufes zu verfolgen. Die Frage der Beschneidung, welche damals eines der heiß umstrittensten Probleme unter den Juden bildete, wurde auch der Anknüpfungspunkt für den behördlichen Meinungsaustausch. Der Tod eines Knaben infolge Infektion bei einer Beschneidung in Frankfurt a. M. hatte, wie bekannt, dem dortigen Sanitätsamt Veranlassung zu der Verordnung vom 8. Februar 1843 gegeben, durch welche bestimmt wurde, daß im Stadtbezirk von Frankfurt a. M. niemand eine Beschneidung vornehmen dürfe, der sich nicht bei dem Sanitätsamt über die erforderlichen Kenntnisse und technischen Fertigkeiten ausgewiesen hätte, die Beschneidung nur in Gegenwart und mit Genehmigung eines ,,dahier rezipierten“ Arztes erfolgen dürfe und jedes Zuwiderhandeln mit Geld- oder Gefängnisstrafe geahndet werden würde2 * * *. Infolge dieser Verordnung wurden sämtliche Mohalim in Frankfurt a. M. von dem Sanitätsamt einer Prüfung unterzogen, die sie ausnahmslos bestanden. Die Sache wäre an sich nicht so bedeutungsvoll gewesen, hätte die Verordnung nicht die Wendung enthalten ,,Israelitische Bürger und Einwohner, insofern sie ihre Kinder beschneiden lassen wollen“. Damit war nach Ansicht der Reformer, die solche Ziele erstrebten, der fakultative Charakter der Beschneidung ausdrücklich anerkannt worden, wogegen natürlich von orthodoxer Seite der heftigste Widersprach erhoben wurde. An diesem Streite war auch die nicht jüdische Presse beteiligt, und der königliche Resident in Frankfurt a. M. Geheimer Legationsrat Herr von Sydow hielt diesen Anlaß für wichtig genug, um seine Auffassung der Angelegenheit dem Berliner auswärtigen Amte mitzuteilen. In seinem Expose vom 17. September 1843 ging er von der obigen Bekanntmachung des Sanitätsamtes aus, welcher er zuerst keine besondere Bedeutung beigemessen hatte, weil sie ein toter Buchstabe zu bleiben schien. 1 Nach den Akten des Ministeriums des Innern (im Geh. Staatsarchiv) betr. ״das Sektenwesen unter den Juden, sowie die Veranstaltung zur Be- Wirkung einer kirchlichen Reform derselben“. Rep. 77 tit. BO Judensekten Generali a No. 119. 2 Veröffentlicht im Amtsblatt vom 11. Februar 1843. Siehe der Orient 1843 No. 13, Eingabe des Rab. Trier. Der Senat erklärte zur Interpretation seiner Verordnung unter dem 10. März, daß er nicht beabsichtigt habe, ,,ein Religionsgesetz der Juden aufzuheben.‘6