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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 1-3 (Januar 1923) · p. Seite 66

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 1-3 (Januar 1923)
Article
Einzelbemerkungen zur Lieferung 3 - 6 der Holtzmannschen Mischna-Ausgabe [Rezension]
Date
1923-01-01
Page
Seite 66 (sequence 4)
Language
German
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66 S. 42. Zu V, 6c: ,,Von dem Abschnitt, der sieb inhaltlich nicht in den Zusammenhang schickt, ist vermutlich der-Anfang verloren gegangen“. Der arme Abschnitt! Nicht genug* daß er sich in den Zusammenhang nicht schickt, mußte ihm auch der Anfang verloren gehen. . Ja, ein Unglück kommt selten allein. Daher mußte Windfuhr nach diesem textkritischen Ukas sich folgende Ausführung leisten; ,,Es handelt sich anscheinend um ein Rind oder um einen Esel, die an einer Zisterne Vorbeigehen, an welcher noch gearbeitet wird. Das Tier wird infolge des Geräusches scheu und stürzt. Erfolgt 4er Sturz vor dem Passieren der Arbeitsstätte, so ist der Grabende für den Schaden des Tieres haftbar, weil es erschreckt wurde, ohne von der Gefahr Kenntnis zu haben. Da während der Arbeit eine ordnungsmäßige Bedeckung der Zisterne untunlich ist, hätte für rechtzeitige Warnung Sorge getragen werden müssen. Ist es dagegen an dem Arbeitenden vorübergegangen und hatte ihn gesehen*, so kann von ihm keine Entschädigung verlangt werden. Die Erklärung ״nach vorn, resp. nach hinten [in die Grube]“ ist unwahrscheinlich, weil die Ausdrücke לפניי und לאחריו offenbar im Gegensatz stehen zu לתוכו־ im Kontext. Denkbar wäre auch, die Worte ח*ב und פטור auf das Tier zu beziehen in Anrechnung des Schadens, den der Grabende durch den Sturz des Tieres in die Grube erleidet. Dann wäre es im ersten Falle schuldig, weil der Grabende sein Kommen nicht bemerkte. Im zweiten Falle ging es vorbei, und er konnte sich durch kurze Unterbrechung seiner Arbeit in acht nehmen.“ Also: Der Sturz erfolgt v o r dem Passieren der Arbeitsstelle, und doch ist für die Haftung die nicht ordnungsgemäße Bedeckung der Zisterne maßgebend! die Aus drucks weise des Textes macht das Fallen in die Grube unwahrscheinlieh, und doch verursacht das Tier den Schaden durch seinen Sturz in die Grube! Hätte Windfuhr nicht die natürliche und einzig richtige Erklärung, daß es sich um Schuld oder Unschuld des Eigentümers der Grube handelt, vermeiden wollen, so wäre ihm diese unglückliche Ausführung erspart geblieben. Aber dann hätte sich ja der Abschnitt in den Zusammenhang geschickt und sein Anfang wäre ihm nicht verloren gegangen. S. 43. Zu V, 7: ״Der mit וכן beginnende Satz ist eingeschoben“. Kann es anders sein? gibt es denn überhaupt einen nicht eingeschobenen Satz? Was hieße dann Textkritik? S. 49. Zu VI, 5: ״Er ersetzt den Schaden an Tier und Mensch, obgleich der Sklave sich hätte retten können“. Das ist nicht richtig. Schäden, die jemand durch eigenes Verschulden erleidet, braucht niemand zu ersetzen. Es wird eben nur für das Tier Schadenersatz geleistet. S. 52—״ :53־Der Wechsel des Wortstammes und der grammatischen Form lassen auf einen Zusatz schließen aus einer Zeit, wo das gewöhnliche Schlachten bereits in Gegensatz getreten ist zum rituellen Schächten. Die Erwähnung des Rabbi Simon (ben Jochaj), der in die Mitte des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts gehört, macht diese Annahme noch wahrscheinlicher“. Also: 1- Zur Zeit der Mischna war kein Unterschied zwischen ,,gewöhnlichem Schlachten“ und ״rituellem Schlachten“, erst in nachmischniseher Zeit hat sich ein Gegensatz zwischen beiden herausgebildet. 2. Da Rabbi Simon vor der Redaktion der Mischna gelebt, so ist die Erwähnung seines Namens in der Mischna ein späterer Zusatz. Wir gewinnen nun folgende Regel für die Mischnakritik: Der größte Teil der V, Ordnung und alle anderen Stellen, in denen rituelles Schächten erwähnt wird, sind spätere Zusätze, alle Stellen, in denen vor der Redaktion der Mischna lebende Gelehrte erwähnt werden, 1sind spätere Zusätze!! S. 55, VII, 4 sagt R. Simon nach der einzig möglichen Erklärung des Talmuds und aller Kommentare folgendes: Wenn jemand aus privatem Gebiete geweihte Tiere stiehlt, für die der Weihende dem Heiligtum gegenüber haftpflichtig ist, so ist ja .ein Privater der eigentlich Beschädigte, deshalb muß der Dieb das Vier- oder Fünffache bezahlen. Ist aber der Weihende für die geweihten Tiere dem Heiligtum, nicht haftbar,' so trifft ja der Schaden das Heiligtum, daher zahlt der Dieb nicht das Vier- und Fünffache, weil die betreffende biblische Vorschrift auf Diebstahl an Privateigentum beschränkt ist. Windfuhr aber übersetzt den Satz des R. Simon folgendermaßen: ״[Handelt es sich um] geweihte Tiere, zu deren Wiedererstattung d e r D i e b verpflichtet ist.. und erklärt: ״Der Ausspruch des Rabbi Simon gründet sich auf folgende

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